Kann der Absender einer E-Mail nachweisen, dass sie tatsachlich verschickt wurde?

Kann der Absender einer E-Mail nachweisen, dass sie tatsächlich verschickt wurde?

Kann der Absender einer E-Mail nachweisen, dass er sie tatsächlich verschickt hat, so genügt dies als Zugangsbeweis. Es ist ausreichend, dass die E-Mail versendet wurde und nicht als unzustellbar zurück gelangt ist.

Ist die E-Mail-Nachricht nicht erfolgreich gesendet?

Wenn die E-Mail-Nachricht nicht erfolgreich gesendet wird, z. B. aufgrund von Konnektivitätsproblemen oder Anmeldeproblemen, bleibt sie möglicherweise im Ordner Postausgang hängen. Wenn im Ordner Postausgang eine Nachricht angezeigt wird, stellen Sie sicher, dass Ihre Verbindung funktioniert.

Wann kann eine E-Mail nicht gesendet werden?

Erste Schritte, wenn eine E-Mail nicht gesendet werden kann. Sie haben einen Anhang, der die maximale Größe überschreitet. Sehr große Dateien können häufig nicht per E-Mail versandt werden. Eventuell werden Sie nur darauf hingewiesen, dass Sie keinen Betreff angegeben haben.

Ist die E-Mail versendet und nicht zurück gelangt?

Es ist ausreichend, dass die E-Mail versendet wurde und nicht als unzustellbar zurück gelangt ist. Dem Versender steht der Beweis des ersten Anscheins zur Seite. Eine Lese- oder Empfangsbestätigung ist nicht notwendig. Dies entschied das Amtsgericht Frankfurt a. M. in seinem Urteil vom 23.10.2008 (Az.: 30 C 730/08).

Ist die Zugriffsmöglichkeit auf E-Mail-Postfächern erlaubt?

Die Zugriffsmöglichkeit auf E-Mail-Postfächern richtet sich daher nach (arbeitnehmer-)datenschutzrechtlichen Grundsätzen. Eines der wichtigsten Credos im Datenschutzrecht ist der Grundsatz, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nur dann erlaubt ist, wenn eine Erlaubnisnorm greift.

Ist es anscheinend von E-Mails erhalten worden?

Wenn anscheinend von der eigenen E-Mail-Adresse E-Mails erhalten werden, ist dies normalerweise auf ‚Spoofing‘ zurückzuführen. Hierbei wendet der Sender ein automatisches Programm an, welches den wahren Absender verdeckt und stattdessen einen falschen Absender – oft die Empfängeradresse – als Absender einträgt.

Ist ein betriebliches Erfordernis auf das E-mailfach des Arbeitnehmers zugreifen?

Entsteht ein betriebliches Erfordernis auf das E-Mailpostfach des Arbeitnehmers zuzugreifen (längere Krankheit des Arbeitnehmers, längere betriebliche Abwesenheit aus sonstigen Gründen), so kann ein Zugriff in der Regel auf § 26 Absatz 1 Satz 1 BDSG gestützt werden.

Beginne damit, deinen Suchbegriff oben einzugeben und drücke Enter für die Suche. Drücke ESC, um abzubrechen.

Zurück nach oben