Wer hat die Künstlersozialabgabe zu zahlen?
Vereinfacht gesagt, muss jeder Unternehmer Künstlersozialabgabe zahlen, der regelmäßig selbständige Künstler oder Publizisten (z. B. Fotografen, Grafiker, Webdesigner, Journalisten, Autoren etc.) beauftragt.
Was übernimmt die KSK?
Als KSK -Versicherter zahlen Sie jeweils nur die Hälfte der Beiträge, genau wie Arbeitnehmer und anders als andere Selbstständige. Dazu kommt jeweils die Hälfte des Beitrags zur Kranken- und Pflegeversicherung. Den Rest steuern der Staat und die Unternehmen zu, die Aufträge an Künstler vergeben – etwa die Verlage.
Ist ausfallhonorar KSK pflichtig?
Ob es sich bei den Aufwendungen um Gagen, Honorare, Tantiemen, Lizenzen, Ankaufpreise, Zahlungen aus Kommissionsgeschäften, Sachleistungen, Ausfallhonorare, freiwillige Leistungen zu Lebensversicherungen oder zu Pensionskassen oder andere Formen der Bezahlung handelt, ist unerheblich.
Wie viele Entgelte zahlen Künstler und Publizisten?
Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind Unternehmer, die zum Kreis der Abgabepflichtigen gehören oder regelmäßig Entgelte an Künstler oder Publizisten zahlen, verpflichtet, sich selbst bei der Künstlersozialkasse zu melden. Die Summe aller an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte eines Jahres ist bis 31.
Welche Beispiele sind für Künstler und Publizisten?
Beispiele für Künstler und Publizisten sind Alleinunterhalter, Ballettlehrer, Choreographen, Clowns, Designer, Fotodesigner, Grafiker, Journalisten, Kabarettisten, Musiklehrer, Pressefotografen, Schriftsteller, Texter, Web-Designer oder Werbefotografen.
Wann ist die Summe aller selbstständigen Künstler und Publizisten zu melden?
Die Summe aller an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte eines Jahres ist bis 31. März des Folgejahres an die KSK zu melden. Unternehmer, die ihren Meldepflichten nicht rechtzeitig nachkommen, werden von der KSK nach branchenspezifischen Durchschnittswerten geschätzt.
Ist der Künstler oder Publizist versicherungspflichtig?
Es besteht auch dann Abgabepflicht seitens der Verwerter, wenn der Künstler oder Publizist, von dem die Leistung bezogen wird, nicht selber in der KSK versicherungspflichtig ist (zum Beispiel weil er die Tätigkeit nur nebenberuflich bzw. nicht berufsmäßig ausübt oder im Ausland ansässig ist).