Wie viel zahlt der Arbeitgeber im Mutterschutz?

Wie viel zahlt der Arbeitgeber im Mutterschutz?

Als gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmerin bekommst Du sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen danach Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse, pro Tag bis zu 13 Euro. Dein Arbeitgeber stockt die Zahlung auf, so dass Du auch während des Mutterschutzes auf Dein bisheriges Nettogehalt kommst.

Wie lange muss der Arbeitgeber in der Schwangerschaft zahlen?

Sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Geburt bekommen Arbeitnehmerinnen Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse (§ 19 MuSchG) und einen Zuschuss vom Arbeitgeber (§ 20 MuSchG). Die Zahlungen entsprechen insgesamt dem durchschnittlichen Nettogehalt der letzten drei Monate.

Wer überweist das Geld im Mutterschutz?

Bei gesetzlich versicherten Frauen ist die Höhe des Mutterschaftsgelds abhängig von ihrem Nettogehalt. Frauen, die sich im Mutterschutz befinden, erhalten also eine monatliche Überweisung von ihrer Krankenkasse und eine von ihrem Arbeitgeber, mit dem der Gehaltsausfall während des Mutterschutzes kompensiert wird.

Wann muss ich den Antrag auf Mutterschaftsgeld stellen?

Da Sie den Antrag frühestens sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin stellen können und der Anspruch auf Mutterschaftsgeld sechs Wochen vor diesem beginnt, ist die Zeit recht knapp, wenn Sie Ihr Geld frühzeitig erhalten wollen.

Wann wird mir das Mutterschaftsgeld gezahlt?

Das Mutterschaftsgeld wird für die Dauer des gesetzlichen Mutterschutzes gezahlt: sechs Wochen vor der Geburt, für den Entbindungstag selbst und die ersten acht Wochen nach der Geburt. Bei Mehrlings- und Frühgeburten verlängert sich das Mutterschaftsgeld von acht auf zwölf Wochen ab dem Entbindungstag.

Wie viel Prozent kriegt man bei der Mutterschutz Zeit?

Da das Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss zusammen beinahe 100 Prozent des wegfallenden monatlichen Nettoverdienstes ersetzen, das Elterngeld aber nur 65 Prozent (Ersatzrate), liegen die Mutterschaftsleistungen während der Schutzfristen i.d.R. über dem der Antragstellerin zustehenden Elterngeldbetrag.

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