Was ist die Rechtsgrundlage für einen Termin verlegt oder vertagt werden?
Rechtsgrundlage dafür, dass das Gericht den Termin aufhebt, verlegt oder die Verhandlung vertagt, ist § 227 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung – ZPO ‑. Diese Vorschrift lautet: „ Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden.
Wie kann die Hauptverhandlung ausgesetzt werden?
Folgt der Richter der Argumentation, kann die Hauptverhandlung ausgesetzt werden. Entscheidet sich ein Richter gegen eine Vertagung, findet der Termin statt. Grundsätzlich kann das Fernbleiben des Anwalts mittels Terminsvertretung kompensiert werden. Außerdem besteht häufig die Möglichkeit der Revision.
Wie wird der Termin für die Hauptverhandlung geändert?
In der für das Bußgeldverfahren zuständigen Strafprozessordnung (StPO) wird im § 213 festgeschrieben, dass der Termin für die Hauptverhandlung vom Vorsitzenden des Gerichts anberaumt wird. Entsprechend kann auch nur er den Termin für die Gerichtsverhandlung ändern.
Wann wird die Sache in einem Gerichtstermin verhandelt?
Die Sache wird dann entweder direkt in einem Gerichtstermin (dem sogenannten „frühen ersten Termin“) zwischen den Parteien und dem Gericht verhandelt, oder das Gericht ordnet ein schriftliches Vorverfahren an, in dem der Streit zunächst in Schriftsätzen ausgefochten wird.
Was ist ein terminverlegter Termin?
Lexikon | Jetzt kommentieren. Wird ein ursprünglich festgesetzter Termin zur mündlichen Verhandlung eines Zivilprozesses verlegt, so wird dies als „Terminsverlegung“ bezeichnet.
Was ist die Rechtsgrundlage für den Termin wegen Erkrankung eines Richters?
Rechtsgrundlage dafür, dass das Gericht den Termin wegen Erkrankung eines Richters aufhebt, verlegt oder die Verhandlung vertagt, ist § 227 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung – ZPO ‑. Diese Vorschrift lautet: „ Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden.
Was sind die Voraussetzungen für eine Terminverlegung?
Voraussetzungen für eine Terminsverlegung. In der für das Bußgeldverfahren zuständigen Strafprozessordnung (StPO) wird im § 213 festgeschrieben, dass der Termin für die Hauptverhandlung vom Vorsitzenden des Gerichts anberaumt wird. Entsprechend kann auch nur er den Termin für die Gerichtsverhandlung ändern.