Was passiert mit Urlaub bei arbeitgeberwechsel?
Gemäß § 6 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist der Urlaubsanspruch beim neuen Arbeitgeber allerdings um die Urlaubstage zu kürzen, die dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von seinem früheren Arbeitgeber gewährt wurden.
Kann man Überstunden übertragen?
Grundsätzlich gibt es keine Regelung, die eine Übertragung von Urlaubstagen oder Überstunden vorsieht oder untersagt. Deshalb können solche Vereinbarungen mit dem Einverständnis des Arbeitgebers durchaus getroffen werden. Auch die Einverständniserklärung des Arbeitgebers sollte schriftlich vorliegen.
Kann ich freiwillig auf meinen Urlaub verzichten?
Antwort: Ein Arbeitnehmer kann nicht von sich aus freiwillig auf seine Ansprüche nach BUrlG oder entsprechenden Tarifverträgen verzichten. Verzichten können lediglich Beschäftigte auf einzelvertraglich zugesicherten Urlaub, der über die Mindestvorgabe des Gesetzes, also vier Wochen Erholungsurlaub, hinausgeht.
Wie viel Urlaub bei neuem Arbeitgeber?
Bei seinem neuen Arbeitgeber erwirbt er einen anteiligen Urlaubsanspruch. Dieser beträgt 1/12 des Jahresurlaubs für jeden ganzen Monat, in dem er dort tätig ist. Nach einer Wartezeit von mindestens sechs Monaten kann der Arbeitnehmer zumindest theoretisch seinen ganzen Jahresurlaub nehmen.
Was passiert mit Urlaub bei Übernahme?
„Darf man Urlaub aus der Ausbildung bei Übernahme mitnehmen? Werden Sie übernommen, wechselt ja nicht der Arbeitgeber. Ihr Urlaubsanspruch bleibt also bestehen.
Kann Mitarbeiter auf Überstunden verzichten?
Ja, es gibt kein Recht darauf, auch kein Gewohnheitsrecht. Selbst wenn Kollegen sich an das Gehaltsplus gewöhnt haben, kann die Firma auf die Überstunden verzichten und einen neuen Mitarbeiter einstellen.
Kann der Urlaub wegen Krankheit gestrichen werden?
Wenn Arbeitnehmer über Monate oder Jahre krankheitsbedingt ausfallen, verfallen ihre Urlaubstage nicht direkt. Laut eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts (BAG – 2012) können Arbeitnehmer ihre Urlaubsansprüche noch 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres geltend machen.