Wie hoch ist die gesetzliche Abfindung bei Aufhebungsvertrag?
Bei einem Aufhebungsvertrag ist eine Abfindung in Höhe von einem halben oder einem vollen Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr üblich. Dabei wird von der sogenannten Regelabfindung gesprochen. Diese kann unter Umständen aber auch bei 0,25 Gehältern pro Jahr liegen.
Habe ich Anspruch auf Abfindung?
Die schlechte Nachricht vorweg: Es gibt keinen Rechtsanspruch auf eine Abfindung. Abfindungszahlungen können jedoch in Sozialplänen, Tarifverträgen, Geschäftsführerverträgen oder Einzel-Arbeitsverträgen geregelt sein. Der Arbeitgeber kann ausnahmsweise auch gerichtlich zur Zahlung einer Abfindung verurteilt werden.
Hat man Anspruch auf Abfindung bei Aufhebungsvertrag?
„Bei einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag gibt es keinen Anspruch auf Abfindung. Ob und in welcher Höhe eine Abfindung gezahlt wird, ist reine Verhandlungssache zwischen Arbeitnehmer und -geber.
Ist es sinnvoll, eine Abfindung anzubieten?
Manchmal kann es aber sinnvoll sein, eine Abfindung anzubieten: Etwa wenn der Arbeitgeber vermeiden will, dass der Angestellte gegen seine Kündigung klagt und vor Gericht zieht. Denn in Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern gilt für jeden…
Was sind die Irrtümer rund um die Abfindung?
Abfindung 5 Irrtümer rund um Abfindungen 1. Werden Mitarbeiter gekündigt, haben sie Anspruch auf eine Abfindung 2. Wenn Chefs nicht dazu verpflichtet sind, eine Abfindung zu zahlen, sollten sie das auch nicht tun 3. Bei betriebsbedingten Kündigungen müssen Unternehmen immer Abfindungen zahlen 4. Wie hoch eine Abfindung ausfällt, regelt das Gesetz
Was gilt für eine kündigungsschutzabfindung?
Aber auch hier gilt eine Ausnahme: Kündigt ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter aus betriebsbedingten Gründen und bietet ihm nach §1a Kündigungsschutzgesetz eine Abfindung an, „dann ist auch die Höhe der Abfindung gesetzlich definiert: mit einem halben Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr“, so Hensche.
Was ist eine Abfindung nach §1a Kündigungsschutzgesetz?
„Mit einer Abfindung schaffe ich einen Anreiz, dass der Mitarbeiter nicht gegen die Kündigung klagt“, sagt Hensche. „Wenn die Kündigung nicht gut begründbar ist und der Angestellte relativ kurz beschäftigt war, dann empfiehlt es sich, eine Abfindung nach §1a Kündigungsschutzgesetz ( KSchG) auszusprechen.