Ist der Arbeitgeber verpflichtet Fahrtkosten zu zahlen?
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer analog §§ 670, 675 BGB diejenigen Reisekosten als Auslagenersatz zu ersetzen, die der Arbeitnehmer bei Ausführung der ihm übertragenen Arbeit gemacht hat und die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
Wann hat man Anspruch auf Fahrtkosten?
Fahrtkosten kann ein Arbeitnehmer sich vom Arbeitgeber ersetzen lassen oder von der Steuer absetzen. Für den Arbeitgeber sind Fahrtkosten von Mitarbeitern als Betriebskosten steuerlich absetzbar. Wenn ein Arbeitnehmer ein Beförderungsmittel benutzt, um dienstliche Wege zurückzulegen, entstehen ihm Fahrtkosten.
Wie lange können Reisekosten abgerechnet werden?
Die Verjährungsfrist (noch) nicht eingereichter Reisekostenabrechnungen regelt § 195 BGB. Diese Ausführung setzt eine Verjährungsfrist von drei Jahren für die Einreichung verausgabter Kosten auf Geschäftsreise fest.
Wie kann der Arbeitgeber die Reisekosten erstatten?
Die Regelung, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Reisekosten zu erstatten hat, wird meist im Vorfeld per Arbeitsvertrag geregelt. Allerdings ist nicht erforderlich, dass der Arbeitsvertrag Details dazu enthalten muss.
Ist die Reisekosten im Arbeitsvertrag enthalten?
Ist im Arbeitsvertrag keine Regelung zur Erstattung der Reisekosten enthalten, kann sich der Arbeitgeber durchaus weigern, für die Kosten der Reise aufzukommen. Allerdings kann der Arbeitnehmer sich auf § 670 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) berufen und auf einen Aufwendungsersatz bestehen.
Kann der Arbeitgeber die Reisekosten verweigert werden?
Im Falle, dass der Arbeitgeber die Erstattung der Reisekosten verweigert, können die Reisekosten teilweise ausgeglichen werden, indem der Arbeitnehmer die Kosten steuerlich geltend macht. In dem Falle sind die Reisekosten als Werbungskosten anzusetzen, wobei hier einige Besonderheiten gelten.
Wie kann der Arbeitgeber die Mahlzeiten erstatten?
Der Arbeitgeber kann die Kosten für das Frühstück, Mittag- und/oder Abendessen lohnsteuerfrei übernehmen bzw. erstatten, wenn der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale als Werbungskosten geltend machen könnte und keine der Mahlzeiten mehr als 60 EUR kostet.