Wie können Menschen mit Behinderung nicht benachteiligt werden?
Damit Menschen mit Behinderung am Arbeitsplatz deswegen nicht benachteiligt werden, hat der Gesetzgeber eine Reihe von Rechten geschaffen, die es besonders schwerbehinderten Arbeitnehmern ermöglichen soll, ihrer Arbeit optimal nachzugehen. Dabei werden sie bereits bei der Bewerbung, aber auch bei einer Kündigung, besonders geschützt.
Was ist der Zusatzurlaub für einen schwerbehinderten Arbeitnehmer?
Einen schwerbehinderten Arbeitnehmer steht bezahlter Zusatzurlaub in Höhe von 5 Arbeitstagen im Jahr zu (§ 208 SGB IX). Dieser wird aber nur anteilig gewährt, d.h. arbeiten Sie lediglich 2 Tage in der Woche, dann wird Ihnen auch nur ein Zusatzurlaub von 2 Tagen gewährt. Gleichgestellte haben hingegen keinen Anspruch auf Zusatzurlaub.
Wie entsteht eine Behinderung durch die Arbeit?
Eine Behinderung kann durch die Arbeit entstehen oder zum Beispiel durch einen Unfall in der Freizeit. In den meisten Fällen geht die Behinderung auf eine chronische Krankheit zurück. Und: Aufgrund der hohen Arbeitsbelastung nehmen vor allem Behinderungen aufgrund von psychischen Erkrankungen stark zu.
Welche Regelungen gelten für Arbeitnehmer mit Behinderung?
Entscheidet das Amt, dass Sie einen GdB ab 50 haben, erhalten Sie einen Schwerbehindertenausweis und gelten dann unter anderem auch ggü. ihrem Arbeitgeber als schwerbehindert. Überblick: Gesetzliche Regelungen für Arbeitnehmer mit Behinderung
Kann der Arbeitgeber mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt werden?
Bei jedem frei werdenden Arbeitsplatz muss der Arbeitgeber prüfen, ob dieser mit einem als arbeitssuchend oder arbeitslos gemeldeten schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann. Hierfür nimmt er möglichst frühzeitig Kontakt mit der Agentur für Arbeit auf oder schreibt die Stelle aus.
Was muss der Arbeitgeber über die Schwerbehindertenvertretung unterrichten?
Der Arbeitgeber muss die Schwerbehindertenvertretung und die betriebliche Interessenvertretung (Betriebs- oder Personalrat) über die Vermittlungsvorschläge und die Bewerbung schwerbehinderter Menschen unmittelbar nach Eingang unterrichten, § 164 Abs.