Ist der Arbeitgeber in der Pflicht den Arbeitsunfall bei der BG zu melden?
Der Arbeitgeber steht in der Pflicht den Arbeitsunfall bei einer Krankmeldung des Arbeitnehmers von mehr als drei tagen der BG zu melden. Auch wenn es sich um eine vermeintlich geringe Verletzung handelt, sollten Sie als Arbeitnehmer und Arbeitgeber an mögliche Folgen denken:
Wer hat einen Arbeitsunfall auf dem Weg zur Arbeit nach Hause erleidet?
Wer auf dem Weg zur oder von der Arbeit nach Hause einen Unfall erleidet, hat laut Definition einen Arbeitsunfall. Ein solcher Wegeunfall fällt unter den gesetzlichen Unfallschutz, wenn Sie auf direktem Weg zwischen Job und Zuhause unterwegs sind (Umwege durch Sperrungen oder Umleitungen sind erlaubt).
Ist der Unfall als Arbeitsunfall anerkannt?
Hier gilt: Wird der Unfall als Arbeitsunfall anerkannt, haben Sie Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Beim Ablauf sollten Sie deshalb an mehrere Schritte denken: Melden Sie jeden Unfall in Zusammenhang mit Ihrer Arbeit umgehend der zuständigen Berufsgenossenschaft (BG) oder der gesetzlichen Unfallversicherung.
Kann jeder Erwerbstätige einen Arbeitsunfall haben?
Im Gegensatz zu der Annahme, dass nur Arbeitnehmer in Risikoberufen, wie zum Beispiel Monteure, Dachdecker, Industriearbeiter, einen Arbeitsunfall erleiden können, wird deutlich, dass jeder Erwerbstätige einen Arbeitsunfall haben kann.
Wann handelt es sich um einen Arbeitsunfall?
Wann es sich um einen Arbeitsunfall handelt, legen die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs (SGB) siebter Teil fest. Nach § 8 SGB VII liegt ein Arbeitsunfall vor, wenn ein versicherter Arbeitnehmer wegen einer Tätigkeit einen Unfall erleidet, die in direktem Zusammenhang mit seiner Arbeit steht. Die Folgen, die das Gesetz meint, können sein:
Kann ein Arbeitnehmer wegen eines Arbeitsunfalls gemeldet werden?
Wenn ein Arbeitnehmer aufgrund eines Arbeitsunfalls mehr als drei Kalendertage ausfällt, muss dies bei der Berufsgenossenschaft oder der Unfallkasse gemeldet werden. Dann besteht eine Meldepflicht. Tödliche Arbeitsunfälle unterliegen auch einer Meldepflicht. Die Frist für eine Meldung unterscheidet sich je nach Ausmaß der Verletzung.
Wie haftet der Arbeitgeber bei einem Arbeitsunfall?
Arbeitsunfall: Angestellte haften bei betriebsfremden Tätigkeiten. Für entstandene Schäden steht vielmehr der Arbeitgeber ein. Das gilt aber nur, wenn der Mitarbeiter einen Kollegen während einer betrieblichen Tätigkeit verletzt. Ist das nicht der Fall, haftet der Angestellte in vollem Umfang.
Wann müssen Arbeitgeber einen Arbeitsunfall melden?
Liegt ein Arbeitsunfall vor, müssen Arbeitgeber gemäß § 193 SGB VII dem Unfallversicherungsträger diesen Vorfall sofort anzeigen. Dies gilt dann, wenn der versicherte Arbeitnehmer so verletzt ist, dass er mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist. Für die Meldung hat der Arbeitgeber drei Tage Zeit.
Was ist die Pflicht des Arbeitgebers zu schützen?
Aus dieser Pflicht resultiert auch die Verpflichtung, alles zu unterlassen, was andere Arbeitnehmer gefährden könnte. Aus der Fürsorgepflicht heraus muss der Arbeitgeber die Gesundheit des Arbeitnehmers schützen. Dem entspricht die Pflicht des Arbeitnehmers, sich und andere nicht unnötig zu gefährden.
Ist eine Verletzung während der Arbeit unbedenklich?
Wird eine Verletzung während der Arbeit beispielsweise als unbedenklich abgetan und der Arbeitnehmer meldet den Arbeitsunfall gar nicht erst beim Arbeitgeber, kann dieser wiederum seiner Pflicht nicht nachkommen, der BG den Unfall zu melden.
Was sollte der Arbeitgeber für den Arbeitsunfall melden?
Zusätzlich sollte der Arbeitgeber den Mitarbeiter, dessen Arbeitsunfall er melden möchte, darauf hinweisen, dass auch er das Recht auf eine Kopie der Unfallmeldung bei der Berufsgenossenschaft hat.
Was ist die Verletzung der Fürsorgepflichten des Arbeitgebers?
Verletzung der Fürsorgepflichten des Arbeitgebers – Besonderheiten bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit. Bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit, besteht der Anspruch auf Grund eines gesetzlichen Haftungsausschlusses (§ 104 SGB VII) regelmäßig gegenüber der zuständigen Berufsgenossenschaft.