Hat der Arbeitgeber einen Anspruch auf eine medizinische Untersuchung?
Der Arbeitgeber hat gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen einen entsprechenden Anspruch. Eine Untersuchung durch den Arbeitgeber selbst oder einen Betriebsarzt ist nicht statthaft. Die medizinische Untersuchung ist allerdings keine zwingende Voraussetzung für die Verweigerung der Entgeltfortzahlung bei fehlender Arbeitsunfähigkeit.
Was darf der Betriebsarzt dem Arbeitgeber mitteilen?
Im Anschluss an die Untersuchung darf der Betriebsarzt dem Arbeitgeber lediglich mitteilen, ob ein Arbeitnehmer für eine bestimmte Arbeitsaufgabe geeignet, eingeschränkt geeignet oder nicht geeignet ist. Die Mitteilung hat sich also auf das Ergebnis der medizinischen Untersuchung zu beschränken.
Kann der Arzt ein Beschäftigungsverbot aussprechen?
Wenn Sie schwanger sind und es droht die Gefahr einer Frühgeburt oder Ihr Baby entwickelt sich nicht ordentlich, kann der Arzt ein Beschäftigungsverbot aussprechen. Der Doktor ist dann der Meinung, dass das Leben und die Gesundheit von Mutter und Kind durch die Arbeit gefährdet werden könnten.
Kann der Arbeitgeber eine medizinische Untersuchung veranlassen?
Der Arbeitgeber kann eine medizinische Untersuchung des Arbeitnehmers veranlassen, wenn er ein begründetes Interesse daran hat, welches im Einzelfall Vorrang vor dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers hat.
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Ist der Arbeitgeber verpflichtet ärztliche Untersuchung zu verlangen?
Der Arbeitgeber verlangt ärztliche Untersuchung – das sind Ihre Rechte. Ein Arbeitnehmer ist eindeutig nicht verpflichtet, den Arzt des Vertrauens des Arbeitgebers aufzusuchen und sich untersuchen zu lassen. Arbeitgeber versuchen zwar immer wieder, die Krankheit herauszubekommen. Dies dürfen Sie jedoch nicht.
Was ist Voraussetzung für die medizinische Untersuchung?
Voraussetzung für die medizinische Untersuchung ist zunächst, dass der Arbeitnehmer Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist. Bei privat versicherten Arbeitnehmern fehlt eine entsprechende Möglichkeit. Der Arbeitgeber ist dann auf Hausbesuche und sonstige Kontrollen beschränkt, wobei die Rechte des Betriebsrats zu beachten sind.