Wie kann ein Arbeitgeber einen Schwerbehinderten kündigen?
Schwerbehinderte sind nicht unkündbar, aber durch ein formales Verfahren vor Ausspruch einer Kündigung besonders geschützt. Der besondere Kündigungsschutz gilt für Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellten Personen. Der Arbeitgeber muss das Integrationsamt vor Ausspruch der Kündigung um Zustimmung bitten.
Kann ein schwerbehinderter krankheitsbedingt gekündigt werden?
Nach einer Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung können auch schwerbehinderte Menschen oder Gleichgestellte krankheitsbedingt gekündigt werden. Bei der Kündigung eines schwerbehinderten Menschen hat der Arbeitgeber alle ihm zumutbaren Maßnahmen auszuschöpfen.
Wie können sie einen schwerbehinderten Mitarbeiter kündigen?
Schwerbehinderte haben Sonderkündigungsschutz. Wollen Sie einem schwerbehinderten Mitarbeiter ordentlich oder außerordentlich kündigen, benötigen Sie immer die vorherige Zustimmung des zuständigen Integrationsamts (§ 85 SGB IX). Anderenfalls ist Ihre Kündigung allein aus diesem Grund unwirksam!
Ist die Kündigung von Schwerbehinderten unzulässig?
Kündigungen von Schwerbehinderten sind grundsätzlich unzulässig, wenn die Zustimmung des Integrationsamtes fehlt. Verstößt eine Kündigung wegen formaler oder inhaltlicher Fehler gegen die Anforderungen des allgemeinen Kündigungsschutzes, ist sie ebenfalls unwirksam. Der rechtliche Schutz besteht auch während der Corona-Krise.
Welche Regelungen gelten für die Kündigung einer Behindertenwerkstatt?
Arbeitsrecht: Die Kündigung des Mitarbeiters einer Behindertenwerkstatt. Die §§ 33-43 SGB IX enthalten Regelungen, die die Erwerbstätigkeit behinderter Menschen fördern sollen.
Was gilt für Arbeitnehmer mit schwerbehinderten?
Besteht ein Arbeitsverhältnis seit mehr als 6 Monaten, gilt für Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung besonderer Kündigungsschutz. Die Kündigung eines Schwerbehinderten ist dadurch an besonders hohe Anforderungen geknüpft – allerdings nicht unmöglich. In jedem Fall muss der Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamtes (§ 168 SGB IX) einholen.