Welche Daten darf der Arbeitgeber sammeln?

Welche Daten darf der Arbeitgeber sammeln?

Arbeitgeber dürfen laut Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nur Mitarbeiterdaten speichern und verarbeiten, die zur Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind. Dazu gehören vor allem die Stammdaten der Arbeitnehmer sowie Angaben zur Ausbildung und zur beruflichen Qualifikation.

Ist die arbeitsmedizinische Untersuchung Arbeitszeit?

Die im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge anfallenden Gesamtkosten trägt der Arbeitgeber. Die Zeiten für diese Untersuchungen zählen als Arbeitszeit (§ 3 Abs. 3 ArbMedVV).

Welche Daten eines Mitarbeiters werden im Allgemeinen in einem Unternehmen benötigt?

Unter anderem werden von Unternehmen dabei Daten wie Name des Mitarbeiters, Anschrift des Mitarbeiters, Bankverbindung sowie Sozialversicherungsnummer und Krankenkasse gespeichert. In der Regel umfassen die Personalstammdaten eines Unternehmens jedoch folgende Teildaten: Personalnummer. Geschlecht.

Was muss der Arbeitgeber für die Beantwortung seiner Fragen haben?

Der Arbeitgeber muss also ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung seiner Fragen haben. Dies sollte nur dann der Fall sein, wenn die Datenerhebung durch den Arbeitgeber für das Beschäftigungsverhältnis erforderlich ist.

Was ist das Fragerecht des Arbeitgebers?

Das Fragerecht des Arbeitgebers ist durch die Rechtsprechung auf einen Bereich „ zulässiger Fragen “ eingeschränkt worden. Dabei werden der Inhalt und der Umfang der Auskunftspflicht maßgeblich von der Art der Tätigkeit und den Einwirkungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers bestimmt.

Warum darf der Arbeitgeber nicht fragen?

Auch nach eventuellen Vorstrafen oder laufenden Ermittlungsverfahren darf der Arbeitgeber nicht fragen. Diese Regelung gilt nicht, wenn zwischen dem Tätigkeitsbereich des Arbeitnehmers und einem begangenen Delikt ein Zusammenhang besteht.

Was darf der Arbeitgeber zum Gesundheitszustand verlangen?

In der Lebensmittelbranche beispielsweise oder im Gastgewerbe darf der Arbeitgeber Fragen zum Gesundheitszustand stellen und sogar ein Gesundheitszeugnis einfordern. Detailinformationen, Befunde oder Ergebnisse von Genanalysen darf er allerdings nicht verlangen.

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