Welches Integrationsamt ist zuständig bei Kündigung?
Ein Arbeitgeber hat den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung (§ 186 SGB IX) oder zur Beendigung (§ 175 SGB IX) des Arbeitsverhältnisses schriftlich oder elektronisch beim örtlich zuständigen Integrationsamt bzw. ZBFS-Integrationsamt zu stellen (§ 170 SGB IX).
Was tun wenn Integrationsamt einer Kündigung nicht zustimmt?
Die Kündigung bleibt auch dann unwirksam, wenn das Integrationsamt nachträglich die Zustimmung erteilt. Will sich der Arbeitnehmer auf diese Unwirksamkeit berufen, muss er aber innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen.
Wie können Menschen mit Behinderung einen Antrag stellen?
Um den GdB und damit die Feststellung einer Schwerbehinderung zu erhalten, müssen Menschen mit Behinderung einen Antrag an das Versorgungsamt stellen. Dieser Antrag muss schriftlich vorgenommen werden. Nach einer gegebenenfalls medizinischen Prüfung leitet das zuständige Versorgungsamt die Unterlagen an den ärztlichen Dienst weiter.
Wie stellt man den Grad der Behinderung fest?
Den Grad der Behinderung, kurz auch GdB genannt, stellt das zuständige Versorgungsamt beziehungsweise das Landesamt für soziale Dienste fest. Viele Menschen mit Behinderung sind vor der ersten Beantragung verunsichert und wissen nicht, wie die Feststellung des GdB abläuft.
Welche Grade der Behinderung gelten für Menschen mit Behinderung?
► Ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 gilt ein Mensch als schwerbehindert. ► Arbeitnehmer mit einem GdB von 30 oder 40 können sich Schwerbehinderten gleichstellen lassen. ► Ist eine Schwerbehinderung ohne medizinisches Fachwissen offensichtlich zu erkennen – z. B. bei vollständiger Blindheit – ist kein amtlicher Nachweis notwendig.
Welche Nachteile hat eine berechtigte Entlassung?
Bei einer berechtigten Entlassung hat der Arbeitnehmer erhebliche finanzielle Nachteile – zum Beispiel: Arbeiter verlieren in der Regel (je nach Kollektivvertrag) die Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld), Angestellte haben jedenfalls Anspruch auf die anteiligen Sonderzahlungen.