Ist es erlaubt ein Telefonat aufnehmen?
Zeichnen Sie unbefugt ein Telefongespräch auf, können Sie sich sogar nach § 201 Absatz 1 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar machen. In Ausnahmefällen können gesetzliche Erlaubnisnormen das Aufzeichnen gestatten. Ein Beispiel ist das landesrechtlich zulässige Mitschneiden von Notrufen über die Nummer 110 und 112.
Wann darf ich ein Telefonat aufzeichnen?
Zum einen sind Aufnahmen bei Telefonaten mit Hilfs‑, Rettungs- oder Sicherheitsdiensten straflos. Zum anderen dürfen Telefonate im Geschäftsverkehr aufgenommen werden. Dies aber nur dann, wenn das Telefonat Bestellungen, Aufträge, Reservationen und ähnliche Geschäftsvorfälle zum Inhalt hat.
Ist die heimliche Aufzeichnung verboten?
Daraus folgt, dass die heimliche Aufzeichnung bzw. das Abhören von Telefongesprächen grundsätzlich verboten ist und gemäß § 201 StGBsogar mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird. Und was gilt bei einer Einwilligung? Als mögliche Rechtsgrundlage kommt also nur eine Einwilligung in Betracht.
Ist das Mithören von Telefongesprächen zulässig?
Ein Mithören von Telefongesprächen von Beschäftigten während deren Einarbeitungsphase ist für Zwecke der Einarbeitung und Schulung zulässig. Ebenso dürfen Überwachungen der geschäftlichen Telefongespräche der Arbeitnehmer nur stichprobenweise erfolgen, wobei die Mitarbeiter darüber vorher zu informieren sind.
Kann man Gespräche mit dem Smartphone aufzeichnen?
Im Arbeitsrecht gibt es oft Streit darüber, was genau in einem wichtigen Gespräch gesagt wurde. Da könnte man ja auf die Idee kommen, Gespräche vorsichtshalber mit dem Smartphone aufzuzeichnen. Allerdings kann eine solche Aktion schwerwiegende Folgen haben – sowohl in arbeits- als auch strafrechtlicher Hinsicht.
Ist eine Aufnahme von Telefongesprächen zulässig?
Soweit andere Möglichkeiten vorhanden sind, um eine Aufnahme von Telefonaten zu vermeiden, sollten diese auch wahrgenommen werden. Ein Mithören von Telefongesprächen von Beschäftigten während deren Einarbeitungsphase ist für Zwecke der Einarbeitung und Schulung zulässig.