Was gehört zu Gleichheitsrechte?
Gleichheitsrechte sichern, dass alle Menschen gleich behandelt werden. Artikel 3 des Grundgesetzes ist ein Gleichheitsrecht: (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
Wie prüft man Gleichheitsrechte?
Merke: Die Prüfung, ob ein Gleichheitsrecht verletzt ist, besteht somit immer aus folgenden zwei Schritten: Schritt 1: Feststellung einer relevanten Ungleichbehandlung. Schritt 2: Feststellung, ob die Ungleichbehandlung verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.
Was sind Gleichheitsrechte im Grundgesetz?
Das Gleichheitsrecht im Grundgesetz sichert, dass alle Menschen gleich behandelt werden. Artikel 3 im Grundgesetz ist ein Grundrecht und ein Gleichheitsrecht. Darin steht: (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
Welche Grundrechte gehören zu Freiheitsrechte?
Artikel 2. (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich.
Wie prüft man die Begründetheit?
Erst wenn alle Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen, prüft das Gericht den Inhalt des Rechtsstreits und trifft mit einem sogenannten Sachurteil eine Entscheidung in der Sache. Was letztendlich in der Begründetheit zu prüfen ist hängt insbesondere vom Rechtsgebiet und der Art der Klage bzw. des Rechtsbehelfs ab.
Wie prüft man Art 3 GG?
Im Grundsatz basiert die Prüfung des Art. 3 I GG auf einem ganz einfachen Satz: Er ist verletzt, wenn wesentlich Gleiches ohne sachlichen Grund ungleich behandelt wird. Das ist der Fall, wenn eine Personengruppe oder Situation rechtlich anders behandelt wird als eine vergleichbare andere Personengruppe oder Situation.
Was ist das Unverletzlichkeitsrecht?
Unverletzlichkeitsrechte schützen daneben das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 GG), das Brief-, Post-, und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG), oder auch die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG).