Kann der Arbeitgeber nach der Impfung Fragen?
Der Arbeitgeber kann, wenn und soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 ( COVID -19) erforderlich ist, von den Beschäftigten Auskunft über das Bestehen eines Impfschutzes verlangen. Es kann aber auch die Vorlage eines Nachweises über den Impfstatus verlangt werden.
Wo darf der Impfstatus abgefragt werden?
Rechtlich konkretisiert wird das für Gesundheitsberufe in Paragraf 23a des Infektionsschutzgesetzes: Dort wird beispielsweise Kliniken ausdrücklich erlaubt, den Impfstatus ihrer Beschäftigten abzufragen, wenn es zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten erforderlich ist.
Warum darf der Arbeitgeber nicht fragen?
Auch nach eventuellen Vorstrafen oder laufenden Ermittlungsverfahren darf der Arbeitgeber nicht fragen. Diese Regelung gilt nicht, wenn zwischen dem Tätigkeitsbereich des Arbeitnehmers und einem begangenen Delikt ein Zusammenhang besteht.
Was darf der Arbeitgeber zum Gesundheitszustand verlangen?
In der Lebensmittelbranche beispielsweise oder im Gastgewerbe darf der Arbeitgeber Fragen zum Gesundheitszustand stellen und sogar ein Gesundheitszeugnis einfordern. Detailinformationen, Befunde oder Ergebnisse von Genanalysen darf er allerdings nicht verlangen.
Welche Fragen dürfen überhaupt gestellt werden?
Grundsätzlich dürfen überhaupt nur Fragen gestellt werden, die in Bezug zu der angestrebten Tätigkeit stehen und die Eignung des Bewerbers beleuchten. Gemeint sind damit beispielsweise Fragen nach der Ausbildung, den bisher ausgeübten Funktionen und nach speziellen, fachspezifischen Kenntnissen.
Was darf der Arbeitgeber über den beruflichen Werdegang verlangen?
Über den beruflichen Werdegang und Qualifikationen darf der Arbeitgeber Auskunft verlangen. Ebenso über Vorbeschäftigungszeiten beim gleichen Unternehmen, um die Möglichkeit einer Befristung beurteilen zu können. Eine Offenbarungspflicht bezüglich einer bestehenden Alkoholabhängigkeit besteht grundsätzlich nicht.
https://www.youtube.com/watch?v=ikcCqNoP8YM