Wann kann man im öffentlichen Dienst eine Abfindung erhalten?
Angestellte des öffentlichen Dienstes haben einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung. Voraussetzung ist, dass für sie Kündigungsschutz besteht (seit mindestens 6 Monaten in einem öffentlichen Betrieb wie Schule oder Stadtverwaltung mit 10 oder mehr festen Mitarbeitern angestellt).
Was ist eine gerechte Abfindung?
Als Faustregel im Kündigungsschutzgesetz steht: Die Hälfte eines Bruttomonatsgehalts pro Beschäftigungsjahr im Unternehmen. Die Höhe der Abfindung hängt vor allem auch davon ab, wie lang man dem Unternehmen schon treu war und was die Kündigungsgründe sind.
Wie kann der Arbeitgeber einer Abfindung bei Kündigung zustimmen?
Meist wird der Arbeitgeber einer Abfindung bei Kündigung durch den Arbeitnehmer nur dann zustimmen, wenn er selbst der Meinung ist, dass ein Ausscheiden des Betroffenen im Interesse des Unternehmens liegt. Ein anderer Aspekt ist das Risiko eines Arbeitsgerichtsprozesses, der die Höhe einer Abfindungszahlung in der Regel übersteigt.
Wann wird eine Abfindung gezahlt?
Ab wann eine Abfindung gezahlt wird, hängt vor allem davon ab, was Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Einzelfall miteinander verhandeln. Für die Höhe der Abfindung gibt es zwar Richttabellen nach Alter und Betriebszugehörigkeit, diese sind jedoch nicht verpflichtend. Brauche ich einen Aufhebungsvertrag für die Abfindung?
Was ist die Abfindung einer Kündigungsschutzklage?
In Konstellationen, in denen Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage erfolgreich sein könnten, ist die Bereitschaft zu einer Abfindung meist höher. Bei einer betriebsbedingten Kündigung steht dem Arbeitnehmer gemäß § 1a des Kündigungsschutzgesetz eine Abfindung zu – dies jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen. Abfindung – ab wann?
Ist eine Kündigung durch den Arbeitnehmer fällig?
Eine Abfindung bei Kündigung durch den Arbeitnehmer kann fällig werden, wenn dieser das Arbeitsverhältnis fristlos beendet und dazu jede Berechtigung hat. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf eine gesetzliche Abfindung. Dies ist in § 628 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) festgehalten.