Welche Rechtsposition hat der Prüfer in der Prüfung?
Der Prüfer hat in der Prüfung prinzipiell keine Rechtsposition, auch keinen Anspruch auf die Tätigkeit als Prüfer. Im Prüfungsrecht stehen sich Prüfling und Prüfungsbehörde gegenüber. Die Tätigkeit als Prüfer unterliegt nicht der Freiheit von Forschung und Lehre .
Welche Rechtsgrundlagen unterscheidet man?
Man unterscheidet folgende Rechtsgrundlagen: 1 Geschriebenes Recht ( Gesetze, Verordnungen, Satzungen ); 2 ungeschriebenes Gewohnheitsrecht und Richterrecht (insbesondere die Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte) sowie 3 vereinbartes Recht (z. B. Arbeitsverträge oder Kaufverträge ).
Welche Fehler unterliegen der verwaltungsgerichtlichen Prüfung?
Fachliche Fehler des Prüfers unterliegen in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Der Prüfer darf nichts vermissen, was nicht in der Aufgabenstellung gefordert war. Er darf nicht bewerten, was keinen Rückschluss auf die durch die Prüfung festzustellenden Fähigkeiten zulässt.
Was versteht man unter Rechtsgrundlagen eines Rechtsgebiets?
Unter den Rechtsgrundlagen eines Rechtsgebiets versteht man die Gesamtheit der Rechtsvorschriften, durch welche die Rechtsverhältnisse der Beteiligten untereinander oder zum Staat geregelt sind.
Welche Gebühr fällt für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels an?
Für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten fällt eine Gebühr auf der Basis des Werts der Angelegenheit an mit einem Gebührensatz von 0,5 bis 1,0 (Nr. 2100 VV RVG).
Was sind die Kernsätze des neuen Prüfungsrechts?
Die wesentlichen Kernsätze des neuen Prüfungsrechts sind aber: Die Leistungsanforderungen in einer solchen Prüfung und die Maßstäbe, nach denen die erbrachten Leistungen zu bewerten sind, bedürfen einer gesetzlichen Grundlage; die Prüfungsschranke darf nach Art und Höhe nicht ungeeignet, unnötig oder unzumutbar sein.
Was steht bei der Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu beachten?
Den Prüfern steht bei der Ermittlung des Prüfungsergebnisses damit grundsätzlich ein Beurteilungsspielraum zu, welcher nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. OVG NW, Urteil vom 14.03.1994, 22 A 201/93). Das Gericht kann folglich nur prüfen, ob ein Bewertungsfehler im oben genannten, prüfungsrechtlichen Sinne gegeben ist.