Wer hat Anspruch auf Vollwaisenrente?
Anspruch auf Waisenrente haben: Eheliche, nichteheliche und adoptierte Kinder des Verstorbenen. Stief- und Pflegekinder, die im Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren. Enkel und Geschwister, die im Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden.
Wie viel bekommt man bei der halbwaisenrente?
Allgemein beträgt dabei der Grundbetrag zur Halbwaisenrente 10 Prozent der Rentenansprüche des Verstorbenen Elternteils, während es bei der Vollwaisenrente 20 Prozent sind.
Wie viel darf ich verdienen und trotzdem halbwaisenrente bekommen?
Dieser maßgebliche Freibetrag beläuft sich für Waisenrenten gegenwärtig auf 478,72 Euro in den alten und 424,69 Euro in den neuen Bundesländern. Übersteigt hingegen das monatliche Nettoeinkommen den maßgeblichen Freibetrag, werden 40% des übersteigenden Betrages auf die Waisenrente angerechnet.
Wie können sie die volle Rente bekommen?
Sie müssen sich nur anrechnen lassen, was Ihre frühere Frau bis zu ihrem Tod an Rente bekommen hat. Für diese Regelung spielt es keine Rolle, ob Sie eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen oder Pension als Beamter. Um wieder die volle Rente zu bekommen, müssen Sie einen Antrag bei Ihrer Zahlstelle stellen.
Ist die Rente noch weiterbezogen?
Sie hätte die Rente deshalb auch noch weiterbezogen, wenn sie Sie überlebt hätte. Andererseits ist der Anspruch mit dem Tode Ihrer ersten Frau auch erloschen. Es gibt allerdings Ausnahmen. Wenn eine Ausnahme auf Sie zutrifft, haben Sie doch eine Chance auf Ihre volle Rente.
Was gilt wenn der Verstorbene noch keine Rente bezogen hat?
Was gilt, wenn der Verstorbene noch keine Rente bezogen hat? Auch wenn der Verstorbene noch keine Rente bezogen hat, haben die Hinterbliebenen Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente. Im Sterbevierteljahr erhalten sie dann eine Hinterbliebenenrente in Höhe der vollen Erwerbsminderungsrente, auf die der Verstorbene Anspruch gehabt hätte.
Welche Lebenspartner haben Anspruch auf Hinterbliebenenrente?
Auch eingetragenen Lebenspartner haben unter bestimmen Voraussetzungen Rentenansprüche. Wenn Sie beim Tod des Partners verheiratet sind, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf die Hinterbliebenenrente. Wenn die Ehe rechtskräftig geschieden oder für nichtig erklärt bzw. aufgehoben wurde, entfällt der Anspruch.