Was ist ein Nachunternehmen?
Als Nachunternehmer agiert derjenige Unternehmer, den ein Hauptunternehmer im Rahmen öffentlicher Aufträge zur Ausführung bestimmter Teilleistungen verpflichtet. Teilaufträge tragen auch die Bezeichnung Unteraufträge. Synonym finden auch die Begriffe Unterauftragnehmer oder Subunternehmer Anwendung.
Wer haftet bei einem Werkvertrag?
Der Werkvertrag ist erfolgsbezogen, das heißt, es wird im Unterschied zu einem Dienstvertrag ein konkreter Erfolg geschuldet. Der Unternehmer muss dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln beschaffen. Liegt ein Mangel vor, so kann der Besteller Gewährleistungsrechte geltend machen.
Kann der Unterauftragnehmer ersetzt werden?
Liegen nur fakultative Ausschlussgründe vor, kann der öffentliche Auftraggeber verlangen, dass der Unterauftragnehmer ersetzt wird. Dem Bewerber kann dafür eine Frist gesetzt werden. Weitere Erklärung zu Unterauftragnehmer: Die Unterauftragnehmer-Definition ist mit Erläuterung in der Vergaberechtsordnung (VgV) festgelegt.
Was kann der Auftragnehmer bei der Auftragsausführung mitteilen?
Der Auftraggeber kann in den Vertragsbedingungen vorschreiben, dass der Auftragnehmer spätestens bei Beginn der Auftragsausführung die Namen, die Kontaktdaten und die gesetzlichen Vertreter seiner Unterauftragnehmer mitteilt und dass jede im Rahmen der Auftragsausführung eintretende Änderung auf der Ebene der Unterauftragnehmer mitzuteilen ist.
Was ist eine Unterauftragnehmer-Definition?
Weitere Erklärung zu Unterauftragnehmer: Die Unterauftragnehmer-Definition ist mit Erläuterung in der Vergaberechtsordnung (VgV) festgelegt. Auch die Unterauftragnehmer unterliegen dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Finden Sie alle relevanten öffentlichen, privaten und gewerblichen Ausschreibungen in Deutschland.
Was ist der Austausch des Auftragnehmers?
Der Austausch des Auftragnehmers ist eine wesentliche Auftragsänderung, die grundsätzlich ein neues Vergabeverfahren erfordert. Allerdings sind in § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GWB drei Ausnahmen geregelt, die eine vergaberechtsfreie Auswechslung erlauben. Änderungsklausel (Nr. 4a)