Kann der Auftragnehmer ausserordentlich kundigen?

Kann der Auftragnehmer außerordentlich kündigen?

Der Auftragnehmer kann nur außerordentlich und nur mit Bezug auf die im § 9 Abs. 1 VOB/B angeführten, d. h. wichtigen Gründe und ihrem Vorliegen kündigen. Folglich ist vom Bauunternehmer vorher zu prüfen, ob ein Grund bzw. die Kündigungsvoraussetzungen auch gegeben sind.

Welche Frist hat der Auftragnehmer vor der Kündigung zu setzen?

Der Auftragnehmer hat jedoch vor der Kündigung dem Auftraggeber erst eine angemessene Frist für seine Vertragserfüllung zu setzen. Dies sollte in Verbindung mit einer Androhung in der Aussage erfolgen, dass die Kündigung erst bei fruchtlosem Verstreichen der gewährten Frist vorgenommen wird.

Welche Gründe sind für eine auftragnehmerkündigung anzusehen?

Bei einem VOB-Vertrag sind als wichtige Gründe für eine Auftragnehmerkündigung anzusehen: unterlassenen Mitwirkung durch den Auftraggeber, durch die der Auftragnehmer außerstande gesetzt wird, den Bauvertrag zu erfüllen (Annahmeverzug), Zahlungsverzug nach VOB und ggf. auch Schuldnerverzug des Auftraggebers.

Ist das Schreiben des Auftraggebers eine Kündigungserklärung?

Der BGH hat in einem Urteil vom 28.09.2000 klargestellt, dass es nicht darauf ankommt, ob das Schreiben des Auftraggebers eine Kündigungserklärung darstellt oder nicht, wenn es seinem Inhalt nach eine grundlose endgültige Leistungsverweigerung darstellt.

Ist der Auftragnehmer alleiniger Vertragspartner des Auftragnehmers?

Schaltet der Auftragnehmer einen Subunternehmer ein, so bleibt der Auftraggeber alleiniger Vertragspartner des Auftragnehmers. Eine unmittelbare schuldrechtliche Beziehung zwischen Auftraggeber und Subunternehmer besteht nicht, auch wenn die Verträge in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.

Wie kann man einen Vollzeitjob begründen?

Sind in einem Betrieb 35 Stunden gang und gäbe, kann jedoch auch diese Stundenzahl einen Vollzeitjob begründen. Sobald Ihre Arbeitszeit unter dem jeweils geläufigen Wert im Betrieb liegt, arbeiten Sie nicht mehr in Vollzeit, sondern in Teilzeit. Dies hält auch § 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) fest:

Was hat der Auftraggeber mit dem Werkvertrag zu tun?

Der Auftraggeber sowohl eines Werkvertrags als auch eines Dienstvertrags hat nach dem Vertragsinhalt regelmäßig Anspruch darauf, dass der Unternehmer die versprochene Leistung selbst (bzw. durch von ihm eingewiesene und beaufsichtigte, eigene Mitarbeiter) erbringt.

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