Wie Haus aufteilen Erbe?
Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung bestimmen, welche Personen eine bestimmte Immobilie erben soll. Eine Aufteilung erübrigt sich dann. Erben mehrere Personen, können sie nur einvernehmlich über die Immobilie entscheiden. Jeder Miterbe kann jederzeit verlangen, dass der Nachlass auseinandergesetzt wird.
Was muss ich bei einer Erbengemeinschaft beachten?
Es gibt drei Möglichkeiten, eine Erbengemeinschaft aufzulösen: einvernehmlich zwischen den Miterben, streitig mit Teilungsversteigerung und Rechtsanwalt sowie durch den Verkauf des Erbteils. Am besten einigen sich die Mitglieder der Erbengemeinschaft, wer welchen Anteil am gemeinsamen Nachlass bekommt.
Wie funktioniert die Erbengemeinschaft mit einem geerbten Haus?
Eine Möglichkeit, sich über den Nachlass samt Haus zu einigen, besteht in der Auszahlung der Miterben durch den Erben, der die Immobilie übernehmen will. Wir erläutern, wie dies funktioniert. Was macht die Erbengemeinschaft mit einem geerbten Haus?
Wie kann ich einen Erbschein erteilen?
Auch getrennte Prozesse gegen jeden Einzelnen sind möglich. Sind mehrere Erben vorhanden, so ist auf Antrag ein gemeinschaftlicher Erbschein zu erteilen. Der Antrag kann von jedem der Erben gestellt werden. In dem Antrag sind die Erben und ihre Erbteile anzugeben. Wenn es mehrere Erben gibt, geht die Erbschaft an alle Erben gemeinsam.
Kann die Erbengemeinschaft sich für die Vermietung an Dritte entscheiden?
Die Erbengemeinschaft kann sich auch für die Vermietung an Dritte entscheiden oder einen der Miterben die Immobilie gegen entsprechendes Entgelt überlassen. Dies empfiehlt sich jedoch nur, wenn die Mitglieder der Erbengemeinschaft gut miteinander auskommen und nicht zerstritten sind.
Wann gibt es einen gemeinschaftlichen Erbschein?
Wenn es mehrere Erben gibt, stellt das Nachlassgericht einen gemeinschaftlichen Erbschein aus, in dem die jeweiligen Anteile angegeben werden. Nach § 2325 BGB kann ein Pflichtteilsberechtigter verlangen, dass zu seinem Pflichtteilanspruch eine Schenkung berücksichtigt wird, die der Erblasser einem Dritten gegenüber gemacht hat.