Ist das Angebot bindend?
a) Das Angebot. Ein Angebot ist stets bindend § 145 BGB. Die Bindung an das Angebot (auch Antrag) kann aber ausgeschlossen werden (durch Floskeln, wie „freibleibend“, „ohne obligo“). Die Bindungswirkung besagt, dass der Empfänger des Angebotes jederzeit durch eine einseitige Annahmeerklärung einen Vertrag zustande kommen lassen kann.
Was soll der Unterzeichner für “im Auftrag” und “in Vollmacht” verwenden?
A”. für “im Auftrag” und “i. V.” für “in Vollmacht” soll dem Empfänger die Verbindlichkeit der Aussagen transparent machen: Unterschrift mit “i. A.”: Die Kennzeichnung „i. A.“ gibt an, dass der Unterzeichner nur der Überbringer der Botschaft ist, aber keine Verantwortung für das Geschriebene übernimmt.
Wie kann die Bindung an das Angebot ausgeschlossen werden?
Die Bindung an das Angebot (auch Antrag) kann aber ausgeschlossen werden (durch Floskeln, wie „freibleibend“, „ohne obligo“). Die Bindungswirkung besagt, dass der Empfänger des Angebotes jederzeit durch eine einseitige Annahmeerklärung einen Vertrag zustande kommen lassen kann. Das Angebot kann nicht mehr zurückgenommen werden.
Wann kommt der Vertrag zustande?
Der Vertrag kommt erst zustande, wenn der Kunde das Angebot macht und der Verkäufer dieses annimmt. Dem Anbieter bleibt die freie Wahl des Vertragspartners also noch offen. Hier liegt deshalb noch kein Angebot im Sinne des § 145 BGB vor. Die Bindungswirkung ist daher nicht gegeben.
Hat der Kunde Dein Angebot bereits angenommen?
Hat der Kunde dein Angebot bereits ausdrücklich angenommen (und ist dir die Annahme-Erklärung bereits „zugegangen“), ist die Sache klar: Der Vertrag ist geschlossen – und du kannst dein Angebot nicht mehr ändern. Dir bleibt dann aber immer noch die Möglichkeit, den geschlossenen Vertrag zu widerrufen:
Was ist die Bindungswirkung eines Angebots?
Die Bindungswirkung besagt, dass der Empfänger des Angebotes jederzeit durch eine einseitige Annahmeerklärung einen Vertrag zustande kommen lassen kann. Das Angebot kann nicht mehr zurückgenommen werden. Vom Angebot zu Unterscheiden ist die invitatio ad offerandum (Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes).