Wer informiert das Nachlassgericht über den Tod?
Soweit ein eigenhändiges Testament beim Nachlassgericht in die besondere amtliche Verwahrung gegeben wurde, wird nach dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers über das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer das zuständige Nachlassgericht über die Existenz der letztwilligen Verfügung informiert.
Was hat der Nachlassverwalter zu sichten?
Dieser hat sodann den Nachlass zu sichten, zu verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten zu bezahlen ( siehe § 1985 BGB ). Erst wenn alle Nachlassverbindlichkeiten beglichen und die Kosten der Nachlassverwaltung gezahlt sind, hat der Nachlassverwalter den Rest an die Erben auszuzahlen ( siehe § 1986 BGB ).
Ist ein Willensvollstrecker beauftragt mit der Verwaltung des Nachlasses?
Wenn ein Willensvollstrecker mit der Verwaltung des Nachlasses beauftragt ist, so erstellt dieser einen Teilungsvorschlag, den die Erben annehmen oder ablehnen können. Bei der Realteilung eines Nachlasses einigen sich alle Erben, welche Nachlassgegenstände in wessen Alleineigentum übergehen.
Wie kann ich den Nachlass ermitteln?
Um den Nachlass zu ermitteln, gilt es z.B. herauszufinden, welche Konten der Erblasser geführt hat, etwaige Lebensversicherungsverträge zu kontrollieren, sich also einen Überblick über das Vermögen des Erblassers zu verschaffen. Hat der Nachlasspfleger dies getan, muss er ein Nachlassverzeichnis erstellen und es beim Nachlassgericht einreichen.
Welche Wirkung hat die Anordnung der Nachlassverwaltung?
Wirkung bei Anordnung der Nachlassverwaltung: Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung verliert der Erbe die Befugnis, den Nachlass zu verwalten und über ihn zu verfügen (siehe § 1984 Abs. S.1 BGB). Ordnet das Gericht die Nachlassverwaltung an, so hat es diesen Beschluss ersteinmal bekannt zu machen (siehe § 1983 BGB).