Ist ein Erbschein erforderlich Wenn ein Testament vorliegt?
Dann verlangt das Grundbuchamt meist einen Erbschein (§ 35 Abs. 1 GBO). Wer im Besitz eines privaten Testaments ist oder als gesetzlicher Erbe zur Erbfolge berufen ist, kommt um einen Erbschein nicht herum. Beruht jedoch die Erbfolge auf einem notariellen Testament, so ist der Erbschein oft nicht erforderlich.
Wann muss ein Erbschein ausgestellt werden?
Ein Erbschein ist dann nötig, wenn das Erbrecht nicht anders nachgewiesen werden kann. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn weder Testament noch Erbvertrag vorliegen. Häufig fordern Banken und Behörden wie das Grundbuchamt einen Erbschein als Nachweis darüber, dass der Antragsteller über das Erbe verfügen darf.
Was kann ein Nachlassgläubiger beantragen?
Ein Nachlassgläubiger kann die Nachlassverwaltung beantragen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird, § 1981 Abs. 2 BGB.
Kann der Nachlassverwalter Antrag auf Nachlassinsolvenz stellen?
Bei einem unübersichtlichen Nachlass, bei dem der Erbe nicht sicher weiß, ob er überschuldet ist oder nicht, bietet es sich aber an, zunächst auf die Nachlassverwaltung zurück zu greifen. Sollte sich dann herausstellen, dass das Erbe in der Tat überschuldet ist, so kann der Nachlassverwalter den Antrag auf Nachlassinsolvenz stellen.
Kann der Nachlass für den Erben unangetastet werden?
Nach Anordnung der Nachlassverwaltung kann die Erbschaft für den Erben schlimmstenfalls ein Nullsummenspiel werden. Das, was im Nachlass vorhanden ist, wird vom Nachlassverwalter an die Nachlassgläubiger verteilt. Das sonstige Privatvermögen des Erben bleibt hingegen unangetastet.
Wie beschränkt sich die Nachlassverwaltung?
Die Nachlassverwaltung – Der Erbe beschränkt seine Haftung nach Annahme der Erbschaft 1 Auch nach Annahme der Erbschaft kann der Erbe seine Haftung beschränken 2 Nachlassgericht setzt nach Antrag des Erben einen Nachlassverwalter ein 3 Erbe verliert Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis über den Nachlass