Wann ist ein Gericht öffentlich?
Inhalt des Öffentlichkeitsgrundsatzes. Eine Gerichtsverhandlung ist nur dann öffentlich, wenn beliebige Zuhörer, sei es auch nur in sehr begrenzter Zahl, die Möglichkeit des Zutritts haben. Dazu gehört die Information über Zeit und Ort der Verhandlung, regelmäßig durch Aushang im Gericht.
Sind Verhandlungen vor dem Landgericht öffentlich?
Die Verhandlung vor Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist in Deutschland in allen gerichtlichen Verfahren grundsätzlich öffentlich. Öffentlichkeit bedeutet, dass auch am Prozess unbeteiligte Bürger freien Zutritt zu den Gerichtsverhandlungen haben.
Wann ist eine Hauptverhandlung nicht öffentlich?
Die Öffentlichkeit kann für die Hauptverhandlung oder für einen Teil davon ausgeschlossen werden, wenn das Verfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, allein oder neben einer Strafe, zum Gegenstand hat.
Ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nichtig?
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt. 1. 2. 3. 4. sich die Behörde eine nach § 56 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt.
Wie soll die offene Abstimmung gewährleistet werden?
Durch die offene Abstimmung soll – in der öffentlichen Sitzung – der Zuhörer sehen können, welche Gemeinderäte wie abstimmen. In der nichtöffentlichen Sitzung soll dies jedenfalls den Gemeinderäten untereinander ermöglicht werden. Eine Ausnahme von der öffentlichen Abstimmung ist nur dann zulässig,…
Ist die Überwachung von nicht-öffentlichen Arbeitsplätzen zulässig?
Die Überwachung von nicht-öffentlichen Arbeitsplätzen ist nur zur Überführung von Straftätern zulässig, wenn weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ausgeschöpft sind und sie insgesamt verhältnismäßig ist.
Wie kann ein gerichtlicher Vergleich geschlossen werden?
Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, daß die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich gegenüber dem Gericht annehmen. Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.