Ist eine Vorauszahlung der Erbschaft möglich?
Grundsätzlich ist eine Vorauszahlung der Erbschaft nicht möglich, da die Erbschaft erst mit dem Tod des Erblassers anfällt und vorher nicht zustande kommt. Dennoch besteht in der Bundesrepublik Deutschland durchaus eine Möglichkeit, einem Erben gewissermaßen seinen Anteil am Nachlass bereits zu Lebzeiten des Erblassers auszuzahlen.
Kann der Arbeitnehmer einen Vorschuss zurückzahlen?
Kommt es bei einem Vorschuss zu einer Überzahlung, so muss der Arbeitnehmer den überzahlten Betrag zurückzahlen. Er kann sich nicht nach § 818 Abs. 3 BGB darauf berufen, dass er nicht mehr bereichert ist, wenn er das Geld schon ausgegeben hat. Beispiel: Der Arbeitnehmer erhält einen Vorschuss in Höhe eines Monatslohns.
Wie fordern wir einen Erbschein an?
Oft fordern Banken, Versicherungen oder das Grundbuchamt nach einem Erbfall einen solchen Erbschein an, um zu klären, wer Erbe geworden ist. Wenn der Verstorbene zu Lebzeiten ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag errichtet hat, dann benötigen die Erben zum Nachweis ihrer Rechtsstellung in der Regel keinen Erbschein.
Wie hoch ist der Freibetrag bei der Erbschaftsteuer?
Je näher man dem Erblasser steht, desto höher ist der Freibetrag, den man geltend machen kann. So beträgt der Freibetrag nach § 16 ErbStG (Erbschaftsteuer – und Schenkungssteuergesetz) 500.000 Euro für Eheleute und den eingetragenen Lebenspartner,
Ist der Erblasser bereits vor dem Erbfall verpflichtet?
Häufig stellen sich Angehörige die Frage, ob sie bereits vor dem Erbfall ein Recht haben, sich ihr Erbe auszahlen zu lassen. Einen solchen Anspruch kennt das heutige Erbrecht jedoch nicht. Der Erblasser ist im Regelfall noch nicht einmal dazu verpflichtet, das Vermögen zugunsten seiner Nachkommen zu erhalten.
Wie kann ich einen Vorschuss verlangen?
Den Zeitpunkt für den Vorschuss bestimmt der Rechtsanwalt selbst: Er kann ihn gleich mit der Aufnahme seiner anwaltlichen Tätigkeit verlangen, aber auch erst im Lauf der Mandatierung selbst. Wichtig zu wissen: Der Anwalt kann nur in dem Umfang einen Vorschuss verlangen, wie er bereits beauftragt ist.