Wer übernimmt die Verwaltung des Wohnungseigentums?
Bestellung und Abberufung des Verwalters In § 18 Abs. 1 WEG ist vorgesehen, dass die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zusteht. § 26 WEG regelt die Bestellung und Abberufung des Verwalters. Die Bestellung und Abberufung erfolgt durch die Wohnungseigentümer.
Wie muss eine Hausverwaltung erreichbar sein?
Diese Situation sollte nicht einfach hingenommen werden. Ein Verwalter kann allerdings keinen Einfluss nehmen, wenn er das althergebrachte und schon immer falsche Berufsverständnis hat: 24 Stunden Erreichbarkeit zum Nulltarif, Aufgabenidentität mit Feuerwehr, Polizei und Ordnungsamt.
Wird der Vermieter laut Mietvertrag durch einen Verwalter vertreten?
Vermieter einer Mietwohnung kann sich durch Hausverwaltung vertreten lassen. Der Verwalter kümmert sich im Auftrag des Vermieters um die Immobilie. Die Hausverwaltung kann den Vermieter vertreten, wenn er dazu durch den Vermieter bevollmächtigt ist.
Welche gesetzlichen Pflichten hat der Verwalter zu erfüllen?
Bei der Ausübung seiner Tätigkeit hat der Verwalter seine gesetzlichen und vertraglichen Pflichten mit der Sorgfalt zu erfüllen, die ein durchschnittlicher und gewissenhafter Verwalter unter den Umständen des konkreten Vertragsverhältnisses aufwenden würde.
Was muss der WEG-Verwalter erstellen?
Daneben muss der WEG-Verwalter den Wirtschaftsplan für die Eigentümergemeinschaft sowie die Jahresabrechnung für jedes Wirtschaftsjahr erstellen. Dies steht in § 28 WEG („Wirtschaftsplan, Rechnungslegung“).
Warum ist der WEG-Verwalter zuständig?
Hausverwaltung Aufgaben – Dafür ist der WEG-Verwalter zuständig! Nur wenige Kaufinteressenten einer Eigentumswohnung kennen die Aufgaben der Hausverwaltung im Detail. Unseriöse Verwalter profitieren von einem solchen Unwissen immens und kommen oftmals wichtigen Aufgaben ihrer Position einfach nicht nach.
Ist die Haftung des Verwalters auf vorvertragliche Pflichten geregelt?
Dabei ist zu beachten, dass sich die Haftung des Verwalters auch auf vor- und nachvertragliche Pflichten (etwa Herausgabe der Verwaltungsunterlagen nach Ende der Amtszeit) erstreckt. Zu unterscheiden ist zwischen der Bestellung des Verwalters und dem Verwaltervertrag als jeweils eigenständiger Rechtsakt.