Kann der Absender eine E-Mail nachweisen?
Kann der Absender einer E-Mail nachweisen, dass er sie tatsächlich verschickt hat, so genügt dies als Zugangsbeweis. Es ist ausreichend, dass die E-Mail versendet wurde und nicht als unzustellbar zurück gelangt ist. Dem Versender steht der Beweis des ersten Anscheins zur Seite. Eine Lese- oder Empfangsbestätigung ist nicht notwendig.
Wie ist die E-Mail-Adresse des Vorstands angegeben?
Als Absender ist die echte E-Mail-Adresse des Vorstands oder Geschäftsführers angegeben. In der E-Mail wird der Kassenwart, die Sekretärin oder der Buchhalter zunächst gefragt, ob er eine Überweisung ausführen kann, häufig im vierstelligen Bereich.
Ist die E-Mail-Adresse der Führungskraft verloren?
Als Absender ist wieder die echte E-Mail-Adresse der Führungskraft zu sehen. Jetzt überweist der Kassenwart oder Buchhalter das gewünschte Geld. Dieses ist damit für immer verloren. Da es sich um eine gefälschte E-Mail handelt, wissen die echten Vorstände, Inhaber oder Geschäftsführer gar nichts von der Aktion.
Kann die Vorlage eines Ausdrucks der E-Mail eine Beweislast darlegen?
Die Vorlage eines Ausdrucks der E-Mail genüge dieser Beweislast allein grundsätzlich nicht. Könne der Absender allerdings durch Vorlage eines Ausdrucks aus dem Postausgangssystem die Bestätigung des Abrufs der E-Mail vom Server auf das E-Mail Konto des Empfängers darlegen,
Warum gehen E-Mails zu?
E-Mails gehen zu, wenn sie in der Mailbox oder auf dem Server des Empfängers abrufbar gespeichert werden. Nach Meinung der Richterin stehe fest, dass die E-Mail mit der Kündigung verschickt wurde. Dies gehe aus dem vorgelegten Ausdruck hervor. Die Nachricht ist anschließend nicht als unzustellbar zurückgelangt.
Ist bei einem Anliegen die E-Mail vorgeschrieben?
Ist bei einem Anliegen die Schriftform vorgeschrieben, reicht eine gewöhnliche E-Mail aber nicht aus. Im Unterschied zu einem Brief auf Papier, bei dem der Inhalt durch eine Unterschrift bestätigt wird, erfüllt eine normale E-Mail die Schriftform nämlich nicht.
Ist die E-Mail versendet und nicht zurück gelangt?
Es ist ausreichend, dass die E-Mail versendet wurde und nicht als unzustellbar zurück gelangt ist. Dem Versender steht der Beweis des ersten Anscheins zur Seite. Eine Lese- oder Empfangsbestätigung ist nicht notwendig. Dies entschied das Amtsgericht Frankfurt a. M. in seinem Urteil vom 23.10.2008 (Az.: 30 C 730/08).