Wann gibt es eine Schwerbehindertenvertretung?

Wann gibt es eine Schwerbehindertenvertretung?

Eine Schwerbehindertenvertretung muss in allen Betrieben gewählt werden, in denen mindestens fünf schwerbehinderte oder gleichgestellte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen „nicht nur vorübergehend“, das heißt länger als sechs Monate, beschäftigt werden (§ 177 SGB IX ).

Was macht ein Schwerbehindertenbeauftragter?

Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) hat die Aufgabe, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb oder in der Dienststelle zu fördern. Sie vertritt deren Interessen in dem Betrieb oder in der Dienststelle und steht ihnen beratend und helfend zur Seite.

Wann braucht man einen Inklusionsbeauftragten?

Die Pflicht zur Bestellung eines Inklusionsbeauftragten besteht unabhängig davon, ob der Arbeitgeber nach § 154 SGB IX beschäftigungspflichtig ist. Voraussetzung ist lediglich, dass überhaupt ein gleichgestellter oder (schwer-)behinderter Mensch beschäftigt wird.

Was ist ein gesetzlicher Vertreter?

Gesetzlicher Vertreter – was Sie wissen und beachten müssen! Was ist unter einem gesetzlichen Vertreter zu verstehen? In welchen Fällen ist ein gesetzlicher Vertreter unumgänglich? Ein gesetzlicher Vertreter ist eine natürliche Person, die für andere rechtsverbindlich agiert.

Wie kann der Vertreter vertragliche Ansprüche geltend machen?

Der Vertreter kann seinerseits die vertraglichen Ansprüche und Rechte geltend machen, die dem Vertragspartner bei Wirksamkeit des Vertrages zugestanden hätten. Ihm stehen also alle Gestaltungsrechte und Einreden des Vertretenen zu, insbesondere Zurückbehaltungsrechte (§§ 273, 320) wegen vertraglicher Gegenansprüche.

Was sind die gesetzlichen Vertreter für ein Kind?

Ein typisches Beispiel für einen gesetzlichen Vertreter sind gemäß § 1629 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Eltern bzw. der allein sorgeberechtigte Elternteil eines noch nicht volljährigen Kindes. Die gesetzliche Vertretung ist in diesem Fall Bestandteil des Sorgerechts.

Ist die Haftung des Vertreters ausgeschlossen?

Nach § 179 Abs. 3 S. 1 ist die Haftung des Vertreters ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner den Mangel der Vertretungsmachte kannte oder kennen musste.

Beginne damit, deinen Suchbegriff oben einzugeben und drücke Enter für die Suche. Drücke ESC, um abzubrechen.

Zurück nach oben