Wie heisst der gesetzliche Guterstand in der Ehe?

Wie heißt der gesetzliche Güterstand in der Ehe?

Die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten untereinander werden durch das eheliche Güterrecht in den §§ 1363 ff. BGB gere‑ gelt. Die meisten Ehepaare leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, der stets dann gilt, wenn nichts anderes vertraglich vereinbart wurde.

Was zählt zum Güterstand?

Der Güterstand wird durch eine Heirat oder durch eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet und durch Scheidung oder den Tod eines (Ehe)Partners aufgelöst. Leben zwei Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen, wird grundsätzlich kein gesonderter Güterstand begründet.

Ist der Verkauf der Immobilie innerhalb der Ehe möglich?

Durch den Verkauf der Immobilie innerhalb der Ehe ist eine schnelle Einigung zum gemeinsamen Wohneigentum möglich. Wird die Immobilie nach der Scheidung von einem der ehemaligen Ehepartner als Wohnraum genutzt, empfiehlt sich, dem Ex-Partner den Eigentumsanteil abzukaufen.

Wie hoch ist der Verkaufserlös für beide Eheleute?

Sind beide Partner Miteigentümer zu jeweils 50 Prozent, dann wird auch der Verkaufserlös untereinander hälftig aufgeteilt. Es ist dabei unwichtig, dass einer der Eheleute eventuell mehr für das Haus bezahlt hat als der andere. Bleibt bei einem Hausverkauf ein Erlös von 100.000 Euro, erhalten beide Eheleute jeweils 50.000 Euro davon.

Warum treten die Eheleute als Verkäufer auf?

Die Eheleute treten gemeinsam als Verkäufer auf und sind beim Kaufvertrag auch beide Vertragsparteien. In der Praxis kommt es aber auch immer wieder vor, dass nur ein Ehegatte im Grundbuch eingetragen ist. Will dieser dann das Grundstück veräußern, stellt sich regelmäßig die Frage, ob der andere Ehegatte dem Veräußerungsgeschäft zustimmen muss.

Kann der Ehegatte die Immobilie verlassen?

Wenn dies der Billigkeit entspricht, kann der Ehegatte, der die Immobilie verlassen hat, für den Verlust dieses Besitzrechtes seinen wirtschaftlichen Nachteil in Form einer Benutzungsvergütung bzw. einer Miete verlangen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Nutzungsvorteile wirtschaftlich verwertbar sind.

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