Was erledigt die Rücknahme der Klage?
Die Rücknahme der Klage erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache, dass heißt, sie bewirkt einen Zustand, als wäre die Klage nicht geführt worden (Kosten ausgenommen). Viele Klagen vor den verschiedensten Gerichten werden nach Tod des Klägers durch die Rechtsnachfolger (Erben) weitergeführt. Da zu müssen diese ein Rechtsschutzbedürfnis haben.
Was hat die Klägerin mit der Auswechselung der Beklagten vorgenommen?
Mit der Auswechselung der Beklagten hat die Klägerin auch nicht lediglich eine Änderung in der Parteibezeichnung der Beklagten vorgenommen, da es sich nicht lediglich um eine identitätswahrende Berichtigung handelt. Die Erben des [Verstorbenen] sind zwar Gesamtrechtsnachfolger, aber nicht mit diesem identisches Rechtssubjekt.“
Ist eine Klage gegen einen verstorbenen erhoben worden?
Eine gegen einen Verstorbenen erhobene Klage hemmt nicht die Verjährung – auch wenn Kläger und Erben vom Tod des Beklagten noch nichts wussten.
Ist die Klage gegen eine nicht mehr existierende Partei unwirksam?
Die Klage gegen eine nicht mehr existierende Partei ist unwirksam und entfaltet keinerlei Rechtswirkungen (BGH, Urt. v. 12.6.2002 – VIII ZR 187/01, juris).
Wie viel rechnet der Beklagte gegen eine begründete Klageforderung?
Beispiel: Der Beklagte rechnet gegen eine begründete Klageforderung von 5.000€ mit einer Gegenforderung von 7.500€ hilfsweise auf. Der Gebührenstreitwert beträgt nach § 45 Abs. 3 GKG 5.000€ für die Klageforderung + 5.000€ für die Gegenforderung.
Wie muss der Kläger das fremde Recht geltend machen?
Zunächst muss der Kläger vom Rechtsinhaber ermächtigt worden sein, das Recht vor Gericht geltend zu machen. Weiterhin muss der Kläger sein eigenes, schutzwürdiges Interesse daran haben, das fremde Recht auch gerichtlich rechtskräftig zu machen. Schlussendlich darf die Geltendmachung des Anspruchs nicht rechtsmissbräuchlich sein.
Was ist die Prozessführungsbefugnis für den Kläger?
Wesentlich für den Kläger ist weiterhin die Prozessführungsbefugnis. Diese sagt aus, im eigenen Namen über das streitige Recht zu prozessieren. Für den Kläger besteht sie dann, wenn er behauptet, das streitige Recht stünde ihm selber zu.