Was versteht man unter erziehungspartnerschaft?

Was versteht man unter erziehungspartnerschaft?

„Erziehungspartnerschaft begreift die Zusammenarbeit von Eltern und Erzieherinnen in Kindertageseinrichtungen. Der Aspekt der Zusammenarbeit unterscheidet Erziehungspartnerschaft von Eltern- arbeit.

Warum heisst es nicht mehr Elternarbeit?

Natürlich sieht die Elternarbeit in der pädagogischen Praxis in der Regel ganz anders aus, die erwähnten negativen Aspekte spielen dann keine Rolle. Daher wird heute häufig nicht mehr von der „Elternarbeit“ gesprochen, sondern der Begriff „Erziehungs- und Bildungspartnerschaft“ verwendet.

Warum ist eine gute erziehungspartnerschaft wichtig?

Durch Erziehungspartnerschaft kann Kontinuität zwischen beiden Lebensbereichen gewährleistet, der größtmögliche Lernerfolg erreicht und die kindliche Entwicklung am besten gefördert werden (Berger 1986; Epstein 1992).

Was sind die Elemente der Zusammenarbeit mit Institutionen?

Elemente der Zusammenarbeit mit Institutionen – wie z.B. Frühförderung, Psychologische Beratungsstelle, Therapeuten, Soziale Dienste, Kinderärzte, Elemente der Sprachförderung – wie z.B. im Zusammenhang mit Spracherwerb und Zweitspracherwerb oder der Zusammenarbeit mit Logopäden.

Welche Funktionen übernimmt der Hort in der Familie?

In begrenztem Umfang übernimmt der Hort Funktionen, die üblicherweise in der Familie wahrgenommen werden, z.B. Mittagessen, Betreuung und Hilfe bei den Hausaufgaben, Aufbau sozialer Kontakte, Anleitung zu sinnvoller Freizeitgestaltung usw.

Was ist die Kernaufgabe der sozialpädagogischen Familienhilfe?

Eine weitere Kernaufgabe der sozialpädagogischen Familienhilfe ist die Anbindung und Vernetzung der Familie in ihren jeweiligen Sozialraum. Hierzu bedarf es guter Kenntnisse der SPFH-Fachkraft über die bestehenden Angebote und die Infrastruktur in der Umgebung.

Was ist das Ziel der Herausnahme der Kinder?

Ziel ist, zumindest ausreichende Lebens- und Entwicklungsbedingungen für die Kinder in ihren hochbelasteten Familien zu schaffen und die Handlungsfähigkeit der Eltern soweit herzustellen, dass eine Herausnahme der Kinder abgewendet werden kann.

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