FAQ

Wie konnen sich Pfandglaubiger und Eigentumer der Pfandsache vertraglich einigen?

Wie können sich Pfandgläubiger und Eigentümer der Pfandsache vertraglich einigen?

Gemäß § 1205 Abs. 1 S. 1 BGB müssen sich Pfandgläubiger und Eigentümer der Pfandsache über die Bestellung des Pfandrechts vertraglich einigen. Die Einigung kann sich auf die Belastung einer Sache selbst oder gemäß § 1258 BGB auch am Miteigentum an einer solchen beziehen.

Wie kann der Pfandgläubiger die Vollstreckung in die Pfandsache abwehren?

Hierdurch kann der Pfandgläubiger sicherstellen, dass mit dem Erlös aus der Verwertung der Pfandsache zunächst seine Forderung erfüllt wird. Das besitzgebundene Pfandrecht ermöglicht seinem Inhaber darüber hinaus, die Vollstreckung in die Pfandsache durch einen anderen Gläubiger mit der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO abzuwehren.

Was gilt für die Bewohner von Pflegeheimen?

Für die Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen gilt die freie Arztwahl. Die Frage der haus-­, fach­- und zahnärztlichen Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner ist ein wichtiges Kriterium bei der Entscheidung für ein Pflegeheim.

Warum reicht die Leistung der Pflegeversicherung nicht aus?

In vielen Fällen reicht die Leistung der Pflegeversicherung nicht aus, um die pflegebedingten Aufwendungen abzudecken. Dann ist von der pflegebedürftigen Person ein Eigenanteil zu zahlen. Dieser ist vor dem 1. Januar 2017 mit zunehmender Pflegebedürftigkeit überproportional gestiegen.

Wie ist ein rechtsgeschäftlicher Erwerb eines Pfandrechts geregelt?

Ein rechtsgeschäftlicher Erwerb eines Pfandrechts ist in den §§ 1204 ff. BGB geregelt. Beispiel: A nimmt bei B ein Darlehen auf.

Ist der Gläubiger eines vertraglichen Pfandrechts übertragen?

Der Gläubiger eines vertraglichen Pfandrechts kann sein Pfandrecht an Dritte nach Maßgabe des § 1250 BGB übertragen. Die Übertragung des Pfandrechts wird durch dessen strenge Akzessorietät bestimmt: Sie erfolgt gemäß § 1250 Abs.

Wie ist der Erwerb eines Pfandrechts abgelöst?

In der Praxis ist der rechtsgeschäftliche Erwerb eines Pfandrechts im Wesentlichen von der Sicherungsübereignung abgelöst worden. Diese Sicherungsübereignung wird auch besitzloses Pfandrecht genannt und führt zu einer Übereignung der Sache an den Sicherungsnehmer, während der Sicherungsgeber unmittelbarer Besitzer der Sache bleibt.

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