FAQ

Was zahlt zu den begrabniskosten?

Was zählt zu den begräbniskosten?

Die Kosten für Blumen und Kränze, für ein schlichtes, ortsübliches Totenmahl sowie Beileidsdanksagungen sind Teil der Begräbniskosten. Nicht absetzbar sind Kosten der Trauerkleidung und Kosten der Grabpflege.

Wie kann ich beerdigungskosten absetzen?

Beerdigungskosten können Sie als außergewöhnliche Belastung absetzen, wenn Sie die Kosten aus rechtlichen Gründen übernehmen müssen oder aus sittlichen Gründen freiwillig gezahlt haben und der Nachlass nicht ausreicht.

Wie hoch ist der Freibetrag bei außergewöhnlichen Belastungen?

Dieser ist identisch mit dem Grundfreibetrag: 9.408 Euro im Jahr 2020, 9.744 Euro im Jahr 2021 und 9.984 Euro im Jahr 2022. Eigenes Einkommen des Unterstützten über 624 Euro muss angerechnet werden. Als bedürftig gilt die unterstützte Person nur, wenn ihr Nettovermögen höchstens 15.500 Euro beträgt.

Wie kann ich die Kosten für ein Begräbnis absetzen?

Krankheitsbedingte Kosten, die wegen einer Behinderung im Ausmaß von mindestens 25 Prozent entstehen, können Sie ohne Selbstbehalt als Heilbehandlungskosten absetzen. Die Kosten für ein Begräbnis sind nur dann absetzbar, wenn sie die Aktiv­post­en im Nach­lass­ver­mögen gar nicht oder nicht ganz abdecken.

Was sind die Kosten für die Begräbniskosten?

Sollte jedoch kein Nachlassvermögen vorhanden sein, dann sind Begräbniskosten bis zu 5.000,- Euro und die Kosten eines Grabsteins, ebenfalls bis 5.000,- Euro, als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar. Dazu zählen auch die Kosten für Blumen, Kränze, die Todesanzeige und des Totenmahls.

Welche Begräbniskosten sind außergewöhnlich?

Begräbniskosten, einschließlich der Errichtung eines Grabmals, sind daher insoweit keine außergewöhnliche Belastung, als sie aus dem zu Verkehrswerten angesetzten Nachlassvermögen gedeckt werden können (VwGH 25.9.1984, 84/14/0040).

Was sind die absetzbaren Kosten für Begräbnis und Grabmal?

Als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind 1.000 Euro (maximal absetzbare Kosten für Begräbnis und Grabmal abzüglich Nachlassvermögen). Für den Abzug höherer Kosten ist die Zwangsläufigkeit nachzuweisen ( z.B. besondere Überführungskosten oder besondere Vorschriften über die Gestaltung des Grabdenkmals).

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