Wie darf das Vermögen des Ehegatten gepfändet werden?
Grundsätzlich dürfen weder das Einkommen noch das Vermögen des Ehegatten gepfändet werden, da das Vermögen des Ehegatten unabhängig vom ehelichen Güterstand in der Vollstreckung getrennt betrachtet wird. Das Konto des Ehepartners und dessen Wertgegenstände sind somit prinzipiell vor Gläubigerzugriff geschützt.
Wie kommt es zu Schulden bei ihrem Ehepartner?
Besonders in Zeiten wirtschaftlicher Krisen oder aufgrund persönlicher Schicksalsschläge, wie beispielsweise einer schweren Krankheit, kommt es vielfach zu Schulden und damit einhergehenden Pfändungen. Haben Sie weitere Fragen zum Thema Kontopfändung Ehepartner?
Ist das Konto des Ehepartners geschützt?
Das Konto des Ehepartners und dessen Wertgegenstände sind somit prinzipiell vor Gläubigerzugriff geschützt. Unter bestimmten Umständen darf jedoch auf das Konto des Ehegatten zugegriffen werden. Das passiert immer dann, wenn der Schuldner das Konto des Ehepartners nutzt und eigene Einnahmen auf dieses Konto überweisen lässt aus
Was sollten die Partner während der Ehe beachten?
„Auch während der Ehe sollten die Partner sich in groben Zügen gegenseitig über ihr Vermögen auf dem Laufenden halten“, informiert Rechtsanwältin Eva Becker, Vorsitzende des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Ist der Vermögenswert der Ehegatten wertmäßig?
Bei kleineren Vermögen fehlt es daran, wenn dem Ehegatten wertmäßig 15 Prozent seines Gesamtvermögens verbleiben. Bei größeren Vermögen wird diese Grenze auf 10 Prozent herabgesetzt. Bei Grundstücksgeschäften wird § 1365 BGB bereits angewandt, wenn der Grundstückswert 7/10 des Gesamtvermögens überschreitet.
Was erfasst die Vorschrift über Vermögensgegenstände?
Die Vorschrift erfasst auch Rechtsgeschäfte über einzelne Vermögensgegenstände, die zwar wertmäßig nicht das ganze, aber doch nahezu das ganze Vermögen des Ehegatten ausmachen. Sie überlegen Ihre Immobilie zu verkaufen?
Was muss der Ehegatte davon beweisen?
Dass er davon weiß, muss derjenige Ehegatte beweisen, der sich auf die Zustimmungsbedürftigkeit nach § 1365 beruft. Erfährt der Erwerber erst nach Abschluss des Kaufvertrages und vor der Eigentumsumschreibung im Grundbuch von den Vermögensverhältnissen des Verkäufers, soll dies unerheblich bleiben (streitig!).