Was ist eine Wettbewerbsklausel?
Wettbewerbsklausel. Vereinbarung, i.d.R. zwischen dem Unternehmer und seinen Angestellten (aber auch mit Gesellschaftern, Handelsvertretern, Geschäftsführern einer GmbH etc.), die den Unternehmer vor Wettbewerb nach Beendigung des Dienstverhältnisses schützen soll (während des Dienstverhältnisses Wettbewerbsverbot ).
Was ist ein Wettbewerbsverbot?
Ein Wettbewerbsverbot ist daher auf das Tätigkeitsfeld des Arbeitgebers zu beschränken, sollte nur den Kernmarkt der Firma betreffen und darf maximal zwei Jahre bestehen.
Ist eine Wettbewerbsklausel unabdingbar?
Die gesetzlichen Vorschriften sind unabdingbar (§§ 75d, 90a IV HGB). Zur Durchsetzung der Wettbewerbsklausel kann eine Vertragsstrafe vereinbart werden (§ 75c HGB). Eine unverhältnismäßig hohe Strafe kann von dem Richter herabgesetzt werden (§§ 75c I 2 HGB, 343 BGB).
Wie gilt das Wettbewerbsverbot für alle Arbeitnehmer?
Das Wettbewerbsverbot gilt entsprechend den §§ 60 ff. HGB für alle Arbeitnehmer und muss nicht gesondert im Arbeitsvertrag ausgewiesen werden. Bei einem Verstoß des Arbeitnehmers liegt ein wichtiger Grund für die Kündigung vor, der auch Schadensersatzforderungen begründen kann.
Welche Bedingungen ist eine Wettbewerbsklausel bindend?
Unter welchen Bedingungen eine Wettbewerbsklausel im Arbeitsvertrag bindend ist, regelt das Handelsgesetzbuch. Das Wettbewerbsverbot muss einem berechtigten geschäftlichen Interesse des Arbeitgebers dienen.
Warum ist ein Wettbewerbsverbot unwirksam?
Jede Dauer für ein Wettbewerbsverbot, die über zwei Jahre nach dem Arbeitsverhältnis hinausgeht, macht die Klausel unwirksam. Enthält der Arbeitsvertrag keinen Hinweis auf eine Entschädigung in der Zeit des Verbots, gilt das Wettbewerbsverbot nicht. Das ist auch der Fall, wenn die Höhe der Entschädigung zu niedrig ist.
Ist die Verpflichtung aus dem Wettbewerbsverbot zulässig?
Damit der Ex-Mitarbeiter die Verpflichtungen aus dem Wettbewerbsverbot zwingend einhält, kann gemäß § 75 c HGB auch eine Vertragsstrafe zulässig vereinbart werden. Bei Formulararbeitsverträgen ist darauf zu achten, dass hier die Rechtswirksamkeit an den Bestimmungen zum AGB-Recht der §§ 305 ff. BGB zu prüfen ist.