Wie wird ein Vormund bestellt?
Ein Vormund wird durch das Familiengericht bestellt. Das Familiengericht entscheidet im Einzelfall, wer am besten geeignet ist, eine konkrete Vormundschaft zu übernehmen.
Wie geht es mit der Übernahme einer Vormundschaft aus?
Der Gesetzgeber geht nach wie vor davon aus, dass die Übernahme einer Vormundschaft Bürgerpflicht ist und daher auch ehrenamtlich zu führen ist. Nur ausnahmsweise soll das Jugendamt, ein Verein oder ein Berufsvormund bestellt werden.
Kann das Jugendamt als Vormund berufen werden?
Auch das Jugendamt kann nach § 1791 b BGB als Vormund berufen werden. Eine Vormundschaft wird das Familiengericht anordnen unter anderem nach § 191c BGB, wenn die Mutter eines minderjährigen Kindes, unverheiratet und nicht volljährig ist, somit nicht unter elterlicher Sorge steht.
Kann eine Vormundschaft übergangen werden?
Vormünder, die durch die Eltern bestimmt wurden, dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen übergangen werden. Ist davon auszugehen, dass das Wohl des Mündels gefährdet ist, kann eine Vormundschaft übernommen werden. Ist das Kind bereits 14 Jahre alt und widerspricht der Benennung des Vormunds, kann dieser ebenfalls übergangen werden (§ 1778 BGB).
Was sind die Rechte und Pflichten des Vormundes?
Rechte und Pflichten des Vormundes. Das Jugendamt und ein Verein als Vormund sind kraft Gesetzes befreit. Das Vermögen muss in sicherer Form und verzinslich angelegt werden und wird bei Volljährigkeit des Mündels an ihn herausgegeben. Das Familiengericht kann auf Antrag eine andere Anlage gestatten.
Wer ist geeignet für eine Vormundschaft?
Man unterscheidet: Das Familiengericht entscheidet im Einzelfall, wer am besten geeignet ist, eine konkrete Vormundschaft zu übernehmen. Zur Vorbereitung auf die Tätigkeit als Vormund, bietet das Weinsberger Forum Zertifikatskurse für folgende Zielgruppen, die das nötige rechtliche und fachliche Wissen vermitteln:
Welche gesetzliche Regelung erhält eine Vormundschaft?
Ihre gesetzliche Regelung erhält die Vormundschaft aus den §§ 1773 ff. BGB. Eine Vormundschaft wird gemäß § 1789 BGB durch das Vormundschaftsgericht angeordnet. Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht beziehungsweise die Eltern keine Berechtigung zur Vertretung Minderjähriger besitzen.