Wann eröffnet Amtsgericht Testament?
Liegt dem Nachlassgericht ein amtlich verwahrtes Testament vor, muss kein Antrag auf die Testamentseröffnung gestellt werden. Das Testament wird von Rechts wegen automatisch eröffnet, wenn es zum Todesfall des Erblassers kommt und das Nachlassgericht darüber in Kenntnis gesetzt wird.
Wie hoch sind die Kosten für eine Testamentseröffnung?
Für die Testamentseröffnung wird nach Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis 12101 dem GNotKG eine Festgebühr in Höhe von EUR 100,00 erhoben.
Wer stellt mir einen Erbschein aus?
Den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins kann der Erbe/ die Erbin oder mehrere Erben gemeinsam bei dem zuständigen Nachlassgericht zu Protokoll der Geschäftsstelle stellen. Zuständig ist grundsätzlich das Nachlassgericht, bei dem der Erblasser oder die Erblasserin seinen/ ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Wie kümmert sich der Nachlassverwalter?
Der Nachlassverwalter sichtet den Nachlass und kümmert sich darum, die Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen. Erst wenn alle Verbindlichkeiten ausgeglichen sind, wird der verbliebene Rest an den Erben ausgekehrt.
Kann der Nachlassverwalter Antrag auf Nachlassinsolvenz stellen?
Bei einem unübersichtlichen Nachlass, bei dem der Erbe nicht sicher weiß, ob er überschuldet ist oder nicht, bietet es sich aber an, zunächst auf die Nachlassverwaltung zurück zu greifen. Sollte sich dann herausstellen, dass das Erbe in der Tat überschuldet ist, so kann der Nachlassverwalter den Antrag auf Nachlassinsolvenz stellen.
Was kehrt der Nachlassverwalter aus?
Bleibt vom Nachlass ein Überschuss übrig, kehrt er diesen an die Erben aus. Für die Aufgabenerfüllung steht ihm eine Vergütung zu. Bei Fehlern im Rahmen der Nachlassverwaltung drohen dem Nachlassverwalter allerdings auch Schadensersatzansprüche durch die Erben und Nachlassgläubiger.
Was soll die Nachlassverwaltung begleichen?
Die Nachlassverwaltung soll in erster Linie den Nachlass sichten und die Nachlassschulden begleichen. Insoweit handelt es sich um einen Gläubigerschutz. Grundsätzlich haftet ein Erbe, auch mit seinem privaten Vermögen für sich im Nachlass befindliche Schulden (siehe § 1967 Abs.1 BGB).