In welchen Fällen muss nachehelicher Unterhalt gezahlt werden?
Beim nachehelichen Unterhalt sieht das BGB vor, dass jeder Ehepartner nach der Scheidung grundsätzlich verpflichtet ist, seinen eigenen Unterhalt zu finanzieren. Ist ein Ehepartner nach der Scheidung nicht in der Lage, sich selbst zu versorgen, hat er Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.
Wann muss ein geschiedener Mann zahlen?
Ein geschiedener Ehegatte erhält nur Ehegattenunterhalt, wenn ehebedingte Nachteile ersichtlich sind und er sich nicht selbst versorgen kann. Solche ehebedingte Nachteile ergeben sich klassischerweise in der Rollenverteilung in der Ehe.
Wann wird der nachehelicher Unterhalt festgelegt?
Nachehelicher Unterhalt ist ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung beanspruchbar. Das Maß des Unterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB). Das Gesetz nimmt damit auf diejenigen Lebensverhältnisse Bezug, die für die Ehepartner bis zum Zeitpunkt der Scheidung bestanden haben.
Wie kann ein Ehegatte einen angemessenen Unterhalt verlangen?
Ein Ehegatte kann von dem anderen den nach den > Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen. (1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den > ehelichen Lebensverhältnissen.
Wie werden die ehelichen Lebensverhältnisse bestimmt?
Nach den bislang vom Senat zur Ausfüllung dieses Rechtsbegriffs entwickelten Grundsätzen werden die ehelichen Lebensverhältnisse im wesentlichen durch die bis zur Scheidung nachhaltig erzielten tatsächlichen Einkünfte der Ehegatten bestimmt, soweit sie dazu vorgesehen waren, den laufenden Lebensunterhalt zu decken.“
Was bezahlt der ausgezogene Ehegatte für die Wohnung?
Nach dem Auszug bezahlt der ausgezogene Ehegatte dem in der Ehewohnung verbleibenden Ehegatten weiterhin die (gemeinschaftlichen)Telefonkosten, Stromkosten und sonstigen Nebenkosten für die Wohnung (ca. 200,– €).
Was ist der zweite Schritt zum Ehegattenunterhalt?
Der zweite -> Prüfungsschritt zum -> Ehegattenunterhalt ist die -> Bedarfsermittlung. Der Bedarf ist die Ausgangsgröße (= Maß des Unterhalts) zu Bestimmung der Höhe des Unterhaltsanspruchs (-> Grundschema zum Unterhalt).