Ist das Eigentum beeinträchtigt?
Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung bzw. Unterlassung verlangen (§ 1004 BGB).
Ist die Beeinträchtigung durch ein Grundbuch geregelt?
* Die Beeinträchtigung des Eigentums durch ein unrichtiges Grundbuch ist abschließend in § 894 BGB geregelt. * Im Falle der Beschädigung einer beweglichen oder unbeweglich en Sache ist vorrangig an einen deliktischen Schadensersatzanspruch aus §§ 823 ff. BGB zu denken.
Kann der Eigentümer weitere Beeinträchtigung besorgen?
Sind weitere Beeinträchtigung en zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB. Diese beiden Ansprüche sind gern. § 1004 Abs. 2 BGB jedoch ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung der Beeinträchtigung verpflichtet ist.
Was ist die Aufgabe des Eigentums an unbeweglichen Sachen?
Die Aufgabe des Eigentums an unbeweglichen Sachen wird gemäß § 928 BGB gesetzlich geregelt: „Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird.“.
Wer ist der Eigentümer eines Hauses?
Besitz stellt hingegen die tatsächliche Sachherrschaft über einen Gegenstand dar, d.h. Besitzer ist derjenige, der eine Sache in seinem Herrschaftsbereich hat. Dies muss nicht zwingend der Eigentümer sein. Der Mieter eines Hauses z.B. ist (unmittelbarer) Besitzer des Hauses, aber nicht Eigentümer.
Was ist verfassungsrechtlicher Eigentumsbegriff?
Zu unterscheiden ist der verfassungsrechtliche Begriff und der bürgerlich-rechtliche Begriff des Eigentums. 1. Verfassungsrechtlicher Eigentumsbegriff: Eigentum im Sinn des Art. 14 I GG ist jedes vermögenswerte Recht, jedes vermögenswerte Gut.
Was ist das Eigentum?
Eigentum. Das Eigentum grenzt die Herrschaft über Sachen und andere Vermögensgegenstände zwischen Personen ab. Es gewährt eine umfassende Gewalt. Innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen kann eine Person über ihr Eigentum grundsätzlich nach Belieben entscheiden.