Was sind die häufigsten kinderwunschprobleme?
Die sicherlich häufigsten sind, dass sich der Kinderwunsch nicht erfüllt hat oder man das Kind des Partners nach der Heirat als eigenes annehmen möchte, die sog. Stiefkindadoption. In allen Konstellationen steht das Wohl des Kindes im Mittelpunkt. Für die Adoptionsvermittlungsstellen gilt es, passende Eltern für ein Kind zu finden; nicht umgekehrt.
Kann ein Kind keinen Kontakt zu einem Elternteil haben?
Möchte ein Kind keinen Kontakt zu einem Elternteil, ist dies kein Grund für einen Entzug des Umgangsrecht. Der Anspruch auf Umgang des Elternteils bleibt dennoch bestehen, selbst wenn das Kind nicht möchte. In diesem Fall empfiehlt es sich als Bezugsperson positiv auf das Kind einzuwirken und den Kontakt mit dem Elternteil zu fördern.
Ist der Umgang mit dem eigenen Kind Pflicht?
Der Umgang mit dem eigenen Kind ist nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht. Grundsätzlich können Eltern gerichtlich zum Umgang mit dem Kind gezwungen werden. Halten sie sich nicht an die Anordnung, droht ein Ordnungsgeld. Allerdings ist fraglich, ob ein erzwungener Umgang mit einem ablehnenden Elternteil auch dem Kindeswohl dient.
Wer nicht verheiratet ist kann ein Kind nur alleine annehmen?
Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur alleine annehmen (§ 1741 Abs.2 S. 1 BGB). Es ist nicht möglich, eine gemeinschaftliche Adoption mit einer anderen Person durchzuführen. So können beispielsweise Paare, die nicht miteinander verheiratet sind, ein Kind nicht gemeinsam adoptieren.
Was sind die Gründe für eine Adoption Minderjähriger Kinder?
Die Gründe für eine Adoption minderjähriger Kinder sind unterschiedlich. Die sicherlich häufigsten sind, dass sich der Kinderwunsch nicht erfüllt hat oder man das Kind des Partners nach der Heirat als eigenes annehmen möchte, die sog. Stiefkindadoption. In allen Konstellationen steht das Wohl des Kindes im Mittelpunkt.
Ist die Namensänderung von minderjährigen Kindern erforderlich?
Von der Namensänderung werden auch ihre minderjährigen Kinder erfasst. Bbenso wie bei der Änderung des Familiennamens (ohne Heirat), ist für die Änderung eines Vornamens ein wichtiger Grund nach § 3 Abs. 1 Namensänderungsgesetz (NamÄndG) notwendig.