Was ist eine Durchsuchung im polizeilichen Sinne?
Die Durchsuchung im Rechtssinne ist das Absuchen einer Person oder einer Sache nach Gegenständen oder zum Auffinden von Personen. Sie ist ein Instrument der Strafverfolgung, des -vollzuges sowie der Gefahrenabwehr und der Zwangsvollstreckung.
In welche Grundrechte greift eine Durchsuchung ein?
Bei einer Durchsuchung von Personen sind das Grundrecht des Betroffenen auf allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und u.U. das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. Die Durchsuchung von Sachen berührt das Grundrecht des Betroffenen auf Eigentum aus Art.
Wann liegt eine Durchsuchung vor?
Die Anordnung der Durchsuchung durch Staatsanwaltschaft und/oder Steuerfahndung ist nur bei „Gefahr im Verzug“ zulässig. Das ist dann der Fall, wenn die richterliche Anordnung der Maßnahme nicht eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Durchsuchung dadurch gefährdet wird.
Wie kann eine Festnahme durch die Polizei in Deutschland erfolgen?
Eine Festnahme durch die Polizei darf in Deutschland nicht einfach so erfolgen. Unter welchen Voraussetzungen die Polizei zu einer Festnahme berechtigt ist, ergibt sich aus § 127 Abs. 2 StPO. Dies setzt voraus, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls oder einer einstweiligen Unterbringung vorliegen.
Welche Voraussetzungen berechtigt die Polizei zu einer Festnahme?
Unter welchen Voraussetzungen die Polizei zu einer Festnahme berechtigt ist, ergibt sich aus § 127 Abs. 2 StPO. Dies setzt voraus, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls oder einer einstweiligen Unterbringung vorliegen. Darüber hinaus muss Gefahr im Verzug bestehen.
Warum darf die Polizei in Deutschland nicht alles tun?
Die Polizei in Deutschland darf längst nicht alles. Weil wir in einem Rechtsstaat leben, sind hierzulande auch Polizeibeamte an Regeln und Gesetze gebunden. Vorsicht: Wer Argumente für seinen Verstoß anführt, gibt diesen damit meist zu!
Ist der Festgenommene bei der Polizei anwesend?
Wichtig ist, dass der Festgenommene ein Recht darauf hat, dass bei seiner Vernehmung bei der Polizei sein Strafverteidiger anwesend ist. Dies ergibt sich aus § 163a Abs. 4 Satz 3 StPO in Verbindung mit § 168c Abs. 1 StPO.