Ist diese Person ein wirtschaftlich Berechtigter?
§ 3 GwG „Wirtschaftlich Berechtigter“ Wirtschaftlich Berechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Antragsteller/Vertragspartner letztlich steht, oder die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine …
Wer ist wirtschaftlich Berechtigter GWG?
Mittelbare Kontrolle liegt insbesondere vor, wenn entsprechende Anteile von einer oder mehreren Vereinigungen (Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften gemäß § 20 Abs. 1 GwG) gehalten werden, die von einer natürlichen Person kontrolliert werden.
Wen muss ich gemäß Geldwäschegesetz identifizieren?
2. Wie nehme ich eine Identifizierung vor, wenn mein Vertragspartner eine natürliche Person ist? Nach dem GwG müssen folgende Daten erhoben werden: Name (Vor-und Nachname), Anschrift, Geburtsort, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit sowie die Art des Ausweises, Ausweisnummer und die ausstellende Behörde.
Was ist eine natürliche Person in seiner Funktion als Träger von Rechten und Pflichten?
Natürliche Person ist ein jeder Mensch in seiner Funktion als Träger von bestimmten Rechten und Pflichten.
Welche Rechte haben Betroffene über personenbezogene Daten?
Betroffene, deren Daten gesammelt, gespeichert und verarbeitet werden, haben zahlreiche Rechte. Personenbezogene Daten sind nämlich gewissermaßen auch als Eigentum der jeweiligen natürlichen Person aufzufassen.
Was sind geeignete Identitätsdokumente vorzulegen?
Den Polizisten wiederum sind geeignete Identifikationsdokumente auf Verlangen hin vorzulegen. Ausnahmen gelten in der Regel dann, wenn Sie darin zugestimmt haben, einen Identitätsnachweis im Rahmen einer Leistung zu erbringen. Das gilt zum Beispiel beim Kauf von personengebundenen Online-Fahrkarten oder auch bei der Paketzustellung.
Ist eine Verpflichtung aus einem Gesetz geregelt?
Ihre Verpflichtung muss sich aus einem Gesetz ergeben. Tut sie es nicht, liegt keine Unterhaltspflicht i. S. der Pfändungstabelle vor. Unschädlich ist aber, wenn eine gesetzliche Verpflichtung vertraglich näher geregelt ist (OLG Frankfurt Rpfleger 1980, 198).