Wann Insolvenzplan?
Konkret ist der Insolvenzplan in den §§ 217–269 InsO geregelt. Der Insolvenzplan tritt seit Januar 2021 in Wettbewerb zum Restrukturierungsplan nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG), mit dem der Gesetzgeber die EU-Restrukturierungsrichtlinie umgesetzt hat.
Was passiert nach Bestätigung des Insolvenzplans?
Die Insolvenzgläubigerinnen und -gläubiger können gemäß § 257 InsO aus dem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan in Verbindung mit der Tabelleneintragung wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin oder den Schuldner betreiben.
Wann endet ein schutzschirmverfahren?
Das eigentliche Schutzschirmverfahren endet mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Insolvenzgericht eröffnet das Insolvenzverfahren durch Beschluss. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, ordnet das Gericht die Eigenverwaltung an.
Wie findet der Begriff des Gläubigers Anwendung?
Der Begriff des Gläubigers findet allerdings nicht nur im materiellen Recht (also dem Schuldrecht) Anwendung, sondern auch im Verfahrensrecht. So ist in der Zwangsvollstreckung gem. der §§ 704 der Zivilprozessordnung (ZPO) ein (Vollstreckungs-)Gläubiger derjenige, der aus einem vollstreckbaren Titel vollstreckt.
Wie können die anderen Gläubiger etwas erhalten?
Nur wenn nach der Befriedigung der Forderungen der anderen Gläubiger noch ein Teil der Insolvenzmasse übrig ist, können sie damit rechnen, etwas zu erhalten. Aussonderungs- und absonderungsberechtigte Gläubiger stellen keine Insolvenzgläubiger dar, da sie einen dinglichen Anspruch besitzen.
Wie kann der andere Gläubiger seinen Anteil an Leistung verlangen?
Der eine Gläubiger kann vom anderen Gläubiger somit einen Anteil an der Leistung des Schuldners verlangen. Bei der Gesamtgläubigerschaft stehen den Gläubigern jeweils eigene Ansprüche zu.
Wie funktioniert der Aufruf bei Gläubigern?
Durch den Aufruf wird es möglich, dass Gläubiger Ihre Forderungen bei der betroffenen Firma anmelden können. Somit garantiert der Aufruf, dass alle Gläubiger berücksichtigt und der der Gesellschaftsauflösung nicht übergangen werden.