Wie geht es mit der Vermietung der ganzen Wohnung?
Da es um die Vermietung der ganzen Wohnung geht, sind die Voraussetzungen des § 540 BGB maßgeblich. Nach § 540 BGB darf der Mieter ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht untervermieten.
Hat der Vermieter Anspruch auf die Bezeichnung eines Untermieters?
Anspruch des Vermieters: Bezeichnung des Untermieters Da es der Vermieter infolge der Untervermietung mit einer anderen Person zu tun bekommt, hat er Anspruch darauf zu erfahren, wer in die Wohnung einziehen soll. Insoweit bezieht sich die Erlaubnis immer auf eine konkrete und vom Mieter zuvor zu benennende Person.
Wie kann ich meinen Wunsch nach Untervermietung durchsetzen?
Voraussetzung ist, dass er ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung hat. Nach § 540 ist maßgeblich, dass der Mieter keinen gesetzlichen Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung gegen den Vermieter hat. Insoweit kann er seinen Wunsch nach Untervermietung auch nicht gerichtlich durchsetzen.
Wie kann der Vermieter während der noch laufenden Mietzeit die Wohnung besichtigen?
Daher wird der Vermieter in der Praxis während der noch laufenden Mietzeit die Suche nach einem geeigneten Nachmieter antreten, der wiederum ein Interesse daran hat, die Wohnung möglichst frühzeitig zu besichtigen.
Kann der Mieter den Zutritt zur Wohnung verweigern?
Zwar kann der Mieter in Ausübung seines Hausrechts grundsätzlich dem Vermieter sowie den Mietinteressenten den Zutritt zur Wohnung verweigern, allerdings besteht in diesem Fall die Gefahr, dass sich der Mieter so Schadenersatzforderungen (bspw. für die Kosten der Besichtigung und eventuelle Mietausfälle) aussetzt.
Ist eine Mietminderung sinnvoll?
Eine Mietminderung ist sinnvoll, wenn der Interessent in absehbarer Zeit doch noch in die Wohnung ziehen kann. In diesem Fall sollte man dem Vermieter eine Frist setzen, bis zu der er Mängel beheben muss.