FAQ

Wie verwirklicht sich der vorsatzliche Missbrauch einer Vollmacht?

Wie verwirklicht sich der vorsätzliche Missbrauch einer Vollmacht?

Der vorsätzliche Missbrauch einer Vollmacht verwirklicht in aller Regel den Tatbestand einer Untreue, § 266 StGB (Strafgesetzbuch), bzw. der Unterschlagung, § 246 StGB. Liegen hinreichende Verdachtsmomente gegen den Bevollmächtigten vor, dass die vom Erblasser erteilte Vollmacht in strafrechtlich relevanter Form missbraucht wurde,

Ist der Missbrauch der Vollmacht eine strafbare Untreue?

Missbrauch der Vollmacht durch den Bevollmächtigten stellt eine strafbare Untreue dar. Tatbestand der Unterschlagung kann gegeben sein. Ist ein Erbfall eingetreten, dann stellen Beteiligte zuweilen verwundert fest, dass sich das Vermögen des Erblassers bereits zu dessen Lebzeiten nahezu in Luft aufgelöst hat.

Was übersehen die Bevollmächtigten?

Dies übersehen nämlich viele Bevollmächtigte: Seitens des Vollmachtgebers liegt regelmäßig ein sogenanntes Auftragsverhältnis zugrunde, wonach der Bevollmächtigte die Vollmacht im besten Sinne für den Vollmachtgeber, der infolge seiner Erkrankung etc. nicht mehr in der Lage ist, selbst tätig zu werden, auszuüben hat.

Ist der Bevollmächtigte nicht in ihrem Sinne?

Wenn der Bevollmächtigte nicht in Ihrem Sinne handelt (oder jemand dies bezweifelt), kann vor dem Betreuungsgericht eine Anzeige gegen ihn erstattet werden. Meist wird der Bevollmächtigte dann von einem Kontrollbetreuer überprüft, der dem Bevollmächtigten die Vollmacht entziehen kann.

Was ist ein Problem mit der Vorsorgevollmacht?

Ein Problem im Zusammenhang mit der Vorsorgevollmacht kann Missbrauch der Vollmacht sein – wenn also der Bevollmächtigte nicht im Sinne des Vollmachtgebers, sondern in seinem eigenen Interesse handelt. Dann können die Erben vor Gericht ziehen und Erklärungen verlangen – doch wer muss was beweisen?

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