Wer hat den Generationenvertrag eingefuhrt?

Wer hat den Generationenvertrag eingeführt?

Das System der Kapitaldeckung wurde 1957 in der Rentenreform 1957 unter Konrad Adenauer zu einem Umlageverfahren umgebaut. Das zugrundeliegende Konzept von Wilfrid Schreiber – auch bekannt als „Schreiber-Plan“ – verwendete zunächst den Begriff „Solidar-Vertrag zwischen den Generationen“.

Wer sind die Versicherungsträger bei der gesetzlichen Rentenversicherung?

Die Versicherungsträger der Deutschen Rentenversicherung sind die Nachfolger der früheren BfA und LVA, sowie der Seekasse, der Bahnversicherungsanstalt und der Bundesknappschaft.

Wie hoch war die Witwenrente in der DDR?

Die Witwenrente beträgt 60 Prozent der Rente des Verstorbenen. Und zwar ohne Zuschläge.

Was ist die Hinterbliebenenrente für Witwen?

Wenn bei Rentner-Ehepaaren ein Partner stirbt, ist es in der Mehrzahl der Fälle die Ehefrau, die ihren Mann überlebt. Die typische Hinterbliebenenrente ist daher eine Witwenrente. Für Witwen bedeutet die Witwenrente eine wichtige Einkommensquelle, um den Lebensunterhalt zu bestreiten.

Was benötigen sie für die Beantragung der Witwenrente?

In der Regel benötigen Sie für die Beantragung der Witwenrente auf jeden Fall folgende Unterlagen: Personalausweis des Verstorbenen & der beantragenden Person Sozialversicherungsausweis des Verstorbenen & des Antragstellers (Zur Erfassung der Rentenversicherungsnummer) Kontonummer der künftig bezugsberechtigten Person

Wann zahlt die Rentenversicherung die Kleine Witwenrente?

Die Rentenversicherung zahlt nach neuem Recht die kleine Witwenrente zeitlich befristet, in der Regel nur in den ersten zwei Jahren nach dem Tod des Partners. Haben Sie vor 2002 geheiratet und ist Ihr Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren worden, gilt für Sie das alte Recht.

Wie hoch ist die Witwenrente für Beamte?

Durch die Berechnungsweise und Freibeträge fällt die Witwenrente aber nicht eins zu eins geringer aus. Die Witwenrente für Beamte berechnet sich ähnlich wie die Witwenrente für Personen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie beträgt nach altem Recht 60 Prozent und nach neuem Recht 55 Prozent der Pension des Verstorbenen.

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