Was sind die Voraussetzungen für eine Beschäftigung durch Ausländer im Bundesgebiet?
Für die Aufnahme einer Beschäftigung durch Ausländer im Bundesgebiet relevant sind im Einzelfall jeweils die Staatsangehörigkeit des Ausländers sowie sein Aufenthaltsstatus. Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten genießen innerhalb der Europäischen Union die Arbeitnehmerfreizügigkeit und können frei eine Erwerbstätigkeit aufnehmen.
Wie sollte man als Arbeitgeber einen Ausländer beschäftigen?
Wer als Arbeitgeber einen Ausländer beschäftigen möchte, muss vorab prüfen, ob der Ausländer einen Aufenthaltstitel besitzt, welcher ihm die Erwerbstätigkeit in Deutschland gestattet und gegebenenfalls auf etwaige Beschränkungen im Aufenthaltstitel achten.
Welche Kriterien sind maßgebend für die Beschäftigung im Ausland?
Folgende Kriterien sind maßgebend: Die Beschäftigung im Ausland muss fortbestehen. Das Weisungsrecht des ausländischen Arbeitgebers muss grundsätzlich weiterbestehen. Der Anspruch auf Entgelt besteht gegen den ausländischen Arbeitgeber. Sind diese Kriterien erfüllt, handelt es sich um eine Entsendung nach ausländischem Recht.
Wie haben sich die Regelungen für ausländische Mitarbeiter geändert?
Mit dem am 1. März 2020 in Kraft getretenen Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) haben sich die Regelungen zur Ausbildung und Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter zum Teil verändert. Hier wird auf die wichtigsten Veränderungen für Arbeitgeber eingegangen.
Ist der Inhaber eines unbefristeten Aufenthaltstitels für die Beschäftigung gestattet?
Inhaber eines unbefristeten Aufenthaltstitels (Niederlassungserlaubnis, unbefristete Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsberechtigung, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU) “Beschäftigung gestattet”.
Wie wird die Beschäftigungserlaubnis erteilt?
Die Beschäftigungserlaubnis wird immer von der Ausländerbehörde (in Berlin: vom Landesamt für Einwanderung) zusammen mit dem Aufenthaltstitel erteilt. Eine gesonderte „Arbeitserlaubnis“, wie sie früher vom Arbeitsamt ausgestellt wurde, gibt es bereits seit 01.01.2005 nicht mehr.
Welche Ausländerbehörde ist zuständig für die Erteilung eines Aufenthaltstitels?
Zuständig für die Erteilung eines grundsätzlich erforderlichen Aufenthaltstitels sowie der Arbeitserlaubnis ist die Ausländerbehörde. Bei konkreten Fragen im Einzelfall zur Erteilung eines Aufenthaltstitels wenden Sie sich am besten direkt an die jeweils zuständige Ausländerbehörde.
Wie kann eine Aufenthaltserlaubnis eingeholt werden?
Damit kann bei der zuständigen inländischen Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis eingeholt werden. Für Staatsangehörige bestimmter Drittländer gilt eine Befreiung von der Pflicht, eine Aufenthaltserlaubnis für einen längeren Aufenthalt bereits im Ausland zu beantragen.
Welche Aufenthaltserlaubnis benötigen Drittstaatsangehörige?
Sogenannte Drittstaatsangehörige (Personen aus Drittstaaten außerhalb der EU) benötigen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Deutschland eine gültige Aufenthaltserlaubnis, welche die Erwerbstätigkeit gestattet. Diese muss im Vorfeld beantragt werden.