Was ist die Rechtsstaatlichkeit des Europarats?
Rechtsstaatlichkeit ist einer der drei Grundwerte des Europarats. Zusammen mit den anderen beiden – Menschenrechte und Demokratie – schafft Rechtsstaatlichkeit die Voraussetzungen für eine freiheitliche und vielfältige Gesellschaft, wie sie die westliche Welt nach der Katastrophe des Zweiten Weltkriegs zu schätzen und anzustreben gelernt hat.
Was ist eine Rechtstaatlichkeit?
“Rechtsstaatlichkeit ist fundamental für den Frieden, die Sicherheit und die politische Stabilität auf internationaler Ebene; für den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt und die Entwicklung; und um die Rechte und die Grundfreiheiten der Menschen zu schützen.”
Was ist der Rechtsstaat?
Der Rechtsstaat ist also eine Herrschaftsordnung, die auf für alle gültigen Regeln basiert und Machtausübung durch das Recht beschränkt. Zentral ist dabei die Gleichheit aller vor dem Gesetz. Nur so kann Gerechtigkeit entstehen.
Was ist Rechtsstaatlichkeit in westlichen Demokratien?
In seinem allgemeinsten Sinn beschreibt der Begriff Rechtsstaat einen Staat, der auf Gesetzen basiert, statt auf Willkür, und in dem niemand, nicht einmal der Staat selbst, über dem Recht steht. Rechtsstaatlichkeit ist eines der entscheidenden Merkmale von freiheitlichen und vielfältigen Gesellschaften in westlichen Demokratien.
Warum fehlt eine einheitliche Definition von Rechtsstaatlichkeit?
Obwohl eine einheitliche Definition von Rechtsstaatlichkeit fehlt, gelten rechtsstaatliche Prinzipien in Europa als allgemeine und verbindliche Norm, wenn es um die Lenkung und Einschränkung von demokratischer Machtausübung geht.
Was ist ein Rechtsstaat?
Unter einem Rechtsstaat ist ein Staat zu verstehen, bei dem das Handeln von Regierung und Verwaltung durch geltende Gesetze beschränkt und gelenkt wird. Dadurch soll staatlicher Willkür vorgebeugt werden. Für die Bürger des Staates bedeutet dies auch, dass ihnen Grundrechte gewährt und diese auch garantiert werden.
Was ist die Rechtsstaatlichkeit nach dem Grundgesetz?
Rechtsstaatlichkeit nach dem Grundgesetz 1 der Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG 2 der Anspruch auf den gesetzlichen Richter, Artikel 101 GG 3 der Vorrang von Verfassung und Gesetz, Art. 20 Abs. 3 GG 4 Rechtsschutz durch unabhängige Gerichte, Artikel 19 Abs. 4 GG